Die aktuellen Entwicklungen in der Corona-Pandemie geben Anlass zur Zuversicht. Aus diesem Grund wird es in ganz Bayern weitreichende Anpassungen geben. Unter anderem wird 2G plus zu 2G und viele Bereiche sind auch wieder unter 3G-Bedingungen zugänglich. Alle Änderungen im Überblick.
Die Entwicklung der vergangenen Tage deutet darauf hin, dass die Omikron-Welle ihren Höhepunkt erreicht und möglicherweise bereits überschritten hat. Die Infektionszahlen sind stabil und mittlerweile auch rückläufig. Gleichzeitig gilt die Situation im Gesundheitswesen weiter beherrschbar und es droht auch keine Überlastung. Bayern schreitet daher auf dem bereits letzte Woche begonnenen Weg des Ausstiegs aus den Corona-Maßnahmen weiter schrittweise voran. Aus diesem Grund soll es am morgigen Donnerstag, dem 17. Februar, weitere Corona-Lockerungen geben. Daneben bleibt das Impfen zentral für den Weg aus der Pandemie.
Kontaktbeschränkungen aufgehoben
Die im privaten Bereich bestehenden Kontaktbeschränkungen für Geimpfte und Genesene (bisher maximal zehn Personen) werden ersatzlos aufgehoben. Die Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte bleiben hingegen unverändert.
Aus 2G plus wird 2G
Anstelle der 2G-Plus-Regelung gilt in folgenden Bereichen künftig wieder die 2G-Regelung:
- Sport und Kultur (mit Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Kinos) für die Zuschauer
- öffentliche und private Veranstaltungen in nichtprivaten Räumlichkeiten
- Messen, Tagungen, Kongresse
- Objekte der bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen indoor
- Freizeiteinrichtungen (einschließlich Führungen in geschlossenen Räumen, Schauhöhlen und Besucherbergwerken, Indoorspielplätzen, Spielhallen und -banken, Wettannahmestellen) und
- infektiologisch vergleichbare Bereiche.
Zuschauerzahl bei Kultur- und Sportveranstaltungen erhöht
Die maximale Zuschauerzahl wird vor allem bei Kultur- und Sportveranstaltungen – etwa Bundesligaspielen – auf 25.000 Personen angehoben. Bisher war diese auf maximal 15.000 Zuschauer beschränkt. Im Übrigen bleiben die geltenden Kapazitätsgrenzen unverändert: im Kulturbereich gelten 75 Prozent Auslastung, in den übrigen Bereichen 50 Prozent. Die FFP2-Maskenpflicht gilt weiter.
Einige Bereiche wieder unter 3G zugänglich
Einige Bereiche, in denen bisher 2G oder sogar 2G plus galt, sind dann wieder unter 3G zugänglich. Dazu zählen:
- die eigene aktive sportliche Betätigung (inklusive praktischer Sportausbildung)
- der Bildungsbereich mit den Hochschulen, der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, der außerschulischen Bildung und den Musikschulen
- Bibliotheken und Archive
- Museen, Ausstellungen
- Fitnessstudios, Solarien
- die eigene aktive Mitwirkung in Laienensembles (etwa Blasorchester, Laienschauspiel)
Begrenzung auf bestimmte Kundenzahlen entfällt
Für Handels-, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe entfällt die bisherige Begrenzung der Kundenzahl auf einen Kunden je zehn Quadratmeter Ladenfläche. Die FFP2-Maskenpflicht bleibt allerdings bestehen.
Kapazitätsgrenzen unter freiem Himmel
Die unter freiem Himmel für zoologische und botanische Gärten, Gedenkstätten, Freizeitparks, Ausflugsschiffe außerhalb des Linienverkehrs und Führungen bestehenden Kapazitätsgrenzen werden aufgehoben.
Weitere Änderungen im Überblick
- Minderjährige Schülerinnen und Schüler, die in der Schule regelmäßig negativ getestet werden, haben künftig generell zu allen Bereichen, in denen 2G gilt, auch ohne Impfung Zugang.
- Die Pflicht zur Kontaktdatenerfassung entfällt ebenso wie die bisherige Pflicht, bei größeren Sport- und Kulturveranstaltungen nur personalisierte Tickets zu verkaufen.
- Die Regelungen zum regionalen Hotspotlockdown werden ersatzlos aufgehoben.
- Die Geltungsdauer der Verordnung wird rechtzeitig vor ihrem bisherigen Ablaufdatum, dem 23. Februar, bis einschließlich 19. März verlängert.
Werden Discos bald wieder öffnen?
Bayern erwartet sich außerdem weitere Öffnungsperspektiven für die Gastronomie, das Beherbergungswesen sowie für Schankwirtschaften, Clubs und Diskotheken. Bayern kann sich dabei vorstellen, die Gastronomie und das Beherbergungswesen bald generell nach 3G zu öffnen. Schankwirtschaften, Clubs und Diskotheken könnten vorsichtig unter den Bedingungen von 2G plus geöffnet werden.
Enden Mitte März alle Maßnahmen?
Zum 19. März enden voraussichtlich die aktuell geltenden bundesrechtlichen Corona-Befugnisse nach § 28a IfSG. Bis dahin sollen vorsorglich die Handlungsmöglichkeiten im Freistaat aufrechterhalten bleiben, um jederzeit lageangepasst auf die Pandemie reagieren zu können.
Gewisse Schutzmaßnahmen bleiben
Auch nach dem 19. März wird es noch einiger niedrigschwelliger Schutzmaßnahmen bedürfen. So wird etwa die Maskenpflicht in bestimmten Bereichen wie etwa dem ÖPNV bestehen bleiben. Als rechtliche Grundlage muss der Bund rechtzeitig vor dem 19. März ein entsprechendes Basisvorsorge-Paket schaffen, um den Ländern die nötigen Befugnisse in die Hand zu geben. Diese Maßnahmen können dann je nach Infektionslage von den Ländern angepasst werden.
Was geschieht beim Auftreten neuer Virusvarianten?
Es bedarf einer bundesweiten Notfallstrategie für den Fall, dass sich das Infektionsgeschehen nach dem 19. März, etwa im Herbst des Jahres oder aufgrund anderer Faktoren wie beispielsweise neuer Virusvarianten, wieder deutlich verschlechtern sollte. In diesem Fall muss schnell gehandelt und kann nicht erst auf ein langwieriges Gesetzgebungsverfahren im Bund gewartet werden. Dafür muss eine konkrete Rechtsgrundlage geschaffen werden.
Wie Bayern zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht steht
Bayern steht zum Schutz der Patienten und Pflegebedürftigen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht. Die Staatsregierung weist aber nochmals eindringlich auf die Notwendigkeit hin, sie vollzugstauglich und praxisnäher auszugestalten. So müssen etwa zum Vollzugsstart bundeseinheitliche Vollzugshinweise bereitstehen. Absolute Priorität muss dabei die Versorgungssicherheit der behandlungs- und pflegebedürftigen Menschen haben. Es darf nicht zu einer „Pflegekrise“ kommen, weil klar Leitplanken für den Vollzug fehlen. Bayern wird die vorhandenen Vollzugsspielräume in diesem Sinn pragmatisch und in Abwägung zwischen Nutzen und möglichen Nebenfolgen (Versorgungsengpässe, Überlastung der Gesundheitsämter, ausufernde Bürokratie) ausfüllen.
Zwischen Bund und Ländern braucht es daneben noch vor dem Inkrafttreten der Regelungen am 15. März einen Dialog über die offenen Fragen des Vollzugs und im Anschluss möglichst noch vor Ostern eine pandemiebedingte Anpassung der Regelungen durch den Bund.
Nur erster Schritt auf Weg zur allgemeinen Impfpflicht
Für Bayern ist klar, dass eine einrichtungsbezogene und eine allgemeine Impfpflicht nur zusammen funktionieren können. Die einrichtungsbezogene Impfpflicht stellt dabei nur einen ersten Schritt auf dem Weg zu einer allgemeinen Impfpflicht dar.
Bayerische Staatsregierung / RNRed