Das Bayerische Verwaltungsgericht hat heute in einem Urteil entschieden, dass die automatische Kennzeichenerfassung rechtlich zulässig ist. Die Klage eines Regensburger Pendlers wurde damit abgelehnt.
Bei der automatisierten Kennzeichenerfassung werden Digitalbilder von Auto-Nummernschildern gemacht, die anschließend in Codes umgewandelt und mit Fahndungsdateien des Landeskriminalamts abgeglichen werden. Das Verfahren soll laut bayerischem Polizeiaufgabengesetz dazu dienen, Gefahren abzuwehren und grenzüberschreitende Kriminalität ? wie etwa Autodiebstähle ? zu bekämpfen.
Ein Regensburger Pendler sah sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung durch diese Praxis gestört und reichte Klage ein. Vergebens, wie sich nun herausstellt. Denn das Bayerische Verwaltungsgericht entschied, dass die Erfassung des Nummernschildes und dessen Abgleich mit Fahndungsdaten der Polizei noch keinen Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung darstellt. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass die erhobenen Daten danach sofort restlos gelöscht werden.
Das Verwaltungsgericht in München betonte außerdem, dass ein flächendeckender Einsatz des Verfahrens grundsätzlich nicht erlaubt sei und nur bei dringenden Gefahrenlagen erfolgen dürfe. Somit gäbe es für Bürgerinnen und Bürger keine Anlass, Angst vor einer unbegrenzten Kontrolle zu haben.
Gegen das Urteil nun Revision beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt.
Klage gegen Kennzeichenerfassung abgewiesen
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