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Der Bebauungsplan-Entwurf 260 für den Stadtbereich Schwabelweis Nord liegt in der Zeit vom 20. August bis einschließlich 07. Oktober im Neuen Rathaus Regensburg zur Einsichtnahme für die breite Öffentlichkeit aus. Während dieser Zeit können Anregungen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden.

Am 30. Juli 2013 hat der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen beschlossen, den Bebauungsplan-Entwurf Nr. 260 beiderseits der David-Funk-Straße zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 210, Schwabelweis Nord, zusammen mit seiner Begründung öffentlich auszulegen. Der räumliche Geltungsbereich dieses Bebauungsplans erstreckt sich im Wesentlichen auf ein Gebiet im Ortsteil von Schwabelweis, nördlich der Donaustauferstraße und westlich des Metzgerweges. Im Osten und im Westen grenzt es unmittelbar an die bestehende Wohnbebauung an. Den nördlichen Rand bilden die öffentlichen Grünflächen des Bebauungsplans Nr. 210. Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt.

Der von der Verwaltung erstellte Bebauungsplan-Vorentwurf wurde der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zugrunde gelegt. Der Bebauungsplan-Entwurf liegt nun mit seiner Begründung in der Zeit vom 20. August 2013 bis einschließlich 07. Oktober 2013 im Neuen Rathaus, D.-Martin-Luther-Str.1, 2. Stock, Zimmer Nr.2.084 von Montag bis Mittwoch von 8.30 bis 12 Uhr und von 14 bis 16 Uhr, Donnerstag von 8.30 bis 13 Uhr und von 15 bis 17.30 Uhr und Freitag von 8.30 bis 12 Uhr zur Einsichtnahme aus.
Während dieser Zeit können Anregungen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.

Es wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung zur Einleitung einer Normenkontrolle, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig ist, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

   

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