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Lässt man seine alte Wohnung hinter sich und zieht in ein neues Heim, dann erblickt man beim Wegräumen der Möbel oft unschöne Überraschungen. Kratzer im Parkett, abgeblätterter Putz oder kaputte Armaturen im Bad gehören da oft dazu. Ein Vermieter kann, muss aber nicht alles hinnehmen.

Mit dem Auszug aus der Mietwohnung kommen oft Mängel zutage, mit denen man so nicht gerechnet hätte. Vor dem inneren Auge sieht man schon das Geld, das für sämtliche Reparaturen fällig wird. Aber ? muss man diese eigentlich selbst vornehmen? Das hängt vom Vermieter ab. Denn während der Mieter bei größeren Mängeln selbst für die Reparatur aufkommen muss, müssen kleinere Schönheitsfehler vom Vermieter hingenommen und eigens in Ordnung gebracht werden.

Streichen
Solange die Wand hinterher fachgerecht gestrichen ist, muss kein Malermeister anrücken um die Zimmer neu zu streichen. Die sogenannten Schönheitsreparaturen darf auch jeder Laie durchführen.

Fußboden
Normale Gebrauchsspuren, wie leichte Kratzer im Parkett, Druckstellen von Möbeln oder schlichtweg normale Abnutzung, muss der Vermieter hinnehmen. Sobald größere Schäden entstehen, etwa Brandlöcher oder Weinflecken, zählt das nicht mehr zu den Schönheitsmängeln sondern muss vom Mieter selbst getragen werden.

Abnutzung
Die meisten kleinen Defekte in einer Mietwohnung zählen zur normalen Abnutzung, so entschied etwa das Amtsgericht Zweibrücken, dass ein fehlendes Flaschenfach im Kühlschrank oder ein verkalkter Duschkopf kein Grund sind um Schadenersatz zu fordern.

Grundreinigung
Sobald im Mietvertrag von einer "Besenreinen Übergabe" die Rede ist, heißt das für den Mieter ordentlich zu kehren und grobe Unreinheiten zu entfernen. Selbst die Fenster müssen bei so einer Übergabe nicht geputzt, jedoch aber Spinnweben im Keller entfernt werden.

Bad
Sind in den Fliesen im Bad kleine Kratzer, oder sind die Fugen nicht mehr weiß sondern schwarz, fällt das ebenso unter normale Abnutzung. Der Mieter muss die Fugen also nicht weißen.

Nachträgliche Mängel
Fallen dem Vermieter nach der Ausstellung des Übergabeprotokolls, also nach der Schlüsselübergabe, Mängel auf, kann er sie nicht mehr geltend machen. Alles, was nicht im Protokoll vermerkt ist existiert faktisch nicht.

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Bild: Cornelia Menichelli  / pixelio.de

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