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Zur Bescherungszeit lassen sich viele Geschenke unter dem Weihnachtsbaum finden. Aber leider ist auch das Christkind nicht unfehlbar, sodass es oftmals echte Überwindung kostet, so zu tun, als ob man sich freut. Doch nicht immer können unpassende Geschenke einfach umgetauscht oder zurückgegeben werden.

Generell gibt es kein Rückgaberecht. Ein Händler ist nicht verpflichtet einmal verkaufte Ware zurückzunehmen. Manche tun es dennoch aus Kulanzgründen. Sie kommen ihren Kunden entgegen, weil sie eine gute Kundenbeziehung nicht gefährden wollen.

Umtausch im Geschäft
Der Kunde hat ein generelles Rückgaberecht innerhalb von vierzehn Tagen. Bei der 14-Tages-Frist werden übrigens auch Sonn- und Feiertage mitgerechnet. Wenn das Fristende auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag fällt, darf man die Ware dennoch am nächsten Werktag zurückgeben. Allerdings müssen Sie bedenken, dass es kein Recht auf Umtausch gibt, wenn die Ware in einem einwandfreien Zustand ist. Viele Händler nehmen die unerwünschten Geschenke dennoch zurück, um keine Kunden zu verlieren. Dem Händler bleibt überlassen, ob die Käufer das Geld oder einen Gutschein erhalten.

Rückgabe im Online-Shop
Grundsätzlich haben Sie ein Widerrufsrecht von 14 Tagen, wenn Sie online einkaufen. Um das Geschenk umzutauschen oder zurückzusenden, benötigen Sie nicht einmal einen Rücksendegrund. Um den Kaufpreis erstattet zu bekommen, muss die Ware lediglich fristgerecht zurückgeschickt werden. Der Verkäufer hat dabei keine Wahl und ist verpflichtet das Produkt anzunehmen und das überwiesene Geld zurück zu zahlen. Die Kosten der Rücksendung müssen nur getragen werden, wenn der Wert des Geschenks unter 40 Euro liegt. Aber selbst da lassen viele Online-Händler mit sich reden. Oft schicken sie Käufern auf Nachfrage eine Briefmarke für die Rücksendung zu. Die Ware muss jedoch vom Käufer selbst hingeschickt werden.

Kann man fehlerhafte Ware umtauschen?
Wenn das Kleid ein Loch oder der MP3-Player einen Kratzer hat, haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf Reklamation und Umtausch. In dem Fall müssen Sie sich nicht mit einem Gutschein abspeisen lassen.

Kann man reduzierte Ware zurückgeben?
Wenn die Ware fehlerhaft ist, muss sie umgetauscht werden. Unabhängig davon, ob sie reduziert ist oder nicht. Wenn allerdings das Gekaufte einen Fehler aufweist, der auf der Ware klar gekennzeichnet ist, kann man sich auf diesen nicht berufen.

Braucht man unbedingt einen Kassenbon?
Bei berechtigten Reklamationen müssen Sie keinen Kassenzettel vorweisen - selbst wenn Händler stur darauf bestehen. Wenn ein Kunde kein Kassenbeleg für sein defektes Geschenk parat hat, muss er sich nicht sofort abwimmeln lassen. Ein Umtausch mit Kassenbon läuft zwar reibungsloser ab, gesetzlich vorgeschrieben ist er aber nicht.

Ausnahmen
Bei schnell verderblichen Lebensmitteln, sowie extra für Sie angefertigten Waren gelten die Rücksenderechte nicht. Auch bei Musik-CDs und DVDs, bei denen die Versiegelung entfernt wurde, erlischt das Umtauschrecht. Beim Zurückschicken sollten Sie außerdem vorsichtshalber die Originalverpackung verwenden. Zusätzlich müssen Sie darauf achten, dass die Ware sicher und ordentlich verpackt ist. Denn obwohl die Händler das Versandrisiko bei der Rücksendung trägt, muss er Ware nicht zurücknehmen, die aufgrund mangelhafter Verpackung beschädigte wurde.

Rückgabe vereinbaren
Wenn Sie sich bei der Geschenkwahl nicht sicher sind, können Sie bereits beim Kauf ein Rückgaberecht vereinbaren. Dies sollte schriftlich oder vor Zeugen erfolgen. Vielleicht können Sie sich mit dem Händler sogar auf eine großzügigere Frist einigen, um Probleme beim Umtausch zu vermeiden.

Gibt es Alternativen?
Wenn die Rückgabe nicht funktionieren sollte, können Sie die Ware auf Seiten wie Ebay weiter verkaufen. Im Internet kriegen sogar unbeliebte Geschenke eine zweite Chance. Auf Plattformen wie tauschticket.de oder netcycler.de kann man ungewollte Aufmerksamkeiten gegen Sinnvolleres eintauschen. Und wenn man selbst da für keine angemessene Lösung sorgen kann, verschenkt man das Präsent im nächsten Jahr weiter.


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Bild: Alexandra H.  / pixelio.de

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