Lebensmittel: Mehr Transparenz für Verbraucher
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Seit dem 13. Dezember 2014 gilt die neue Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV). Diese bringt deutliche Veränderungen bei der Lebensmittelkennzeichnung mit sich und damit mehr Sicherheit und Kontrolle für den Verbraucher. Hauptallergene, Einfrierdatum von Fleisch und Fisch und Informationen zu Zusatzstoffen sollen in Zukunft mitetikettiert werden.
Ab sofort gilt für die Pflichtangaben an Lebensmitteln eine Mindestschriftgröße von 1,2 mm. Für ganz kleine Verpackungen unter 80 cm² sind 0,9 mm ausreichend.
Bei der Angabe von Brenn- und Nährwerten muss Natrium durch Salz ersetzt werden, sodass eine Umrechnung nicht mehr nötig ist. Nährwerttabellen unterliegen fortan einer vorgegebenen Reihenfolge: Brennwert (Energiegehalt), Fett, davon gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, davon Zucker, Eiweiß und Salz. Um einen Produktvergleich zu vereinfachen, sollen Nährstoffgehalte zukünftig auf 100 Gramm oder Milliliter bezogen angegeben werden.
Neu eingeführt ist die Kennzeichnungspflicht des Einfrierdatums von Schweine-, Schaf-, Ziegen-, Geflügelfleisch und von Fischereierzeugnissen. Außerdem müssen fortan Stoffe, die sehr häufig allergische Reaktionen oder Unverträglichkeit hervorrufen (die 14 Hauptallergene, darunter Gluten, Nüsse, Milch) in der Zutatenliste per Fettdruck und/oder Großbuchstaben besonders hervorgehoben werden. Dies gilt sowohl für unverpackte Lebensmittel wie zum Beispiel aus der Bäckerei, als auch in der Gemeinschaftsverpflegung und Gastronomie. In Deutschland ist noch nicht abschließend geregelt, wie dies umgesetzt werden soll.
Weiterhin dürfen Verbraucher in Bezug auf die verwendeten Zutaten nicht getäuscht werden. Bei Verwendung von "Analogkäse" muss der Hersteller den Ersatzstoff, das Stoffimitat, in unmittelbarer Nähe des Produktnamens angeben, die Schriftgröße muss dabei mindestens 75% des Produktnamens ausmachen. Dasselbe gilt für "Klebefleisch", bei welchem der Zusatz "aus Fleischstücken zusammengefügt" in Zukunft verpflichtend ist.
Mit der Neuregelung müssen jetzt auch technisch hergestellte Nanomaterialen im Zutatenverzeichnis mit "Nano" gekennzeichnet werden.
Die bloße Angabe "pflanzliche Öle/Fette" ist zu ungenau. Ab Dezember ist eine Liste mit der pflanzlichen Herkunft nötig (zum Beispiel Sonnenblumen-, Raps-, Sojaöl). Außerdem unterschiedet man fortan zwischen "ganz gehärtete" oder "teilweise gehärtete" Öle und Fette.
Enthalten Getränke mehr als 150 Milligramm Koffein pro Liter, weisen sie mit dem Zusatz "erhöhter Koffeingehalt" darauf hin. Energy Drinks und andere derartige koffeinhaltige Lebensmittel sollen mit einem Warnhinweis "Für Kinder, Schwangere und Stillende nicht empfohlen" auf Risiken aufmerksam machen.
Ab April 2015 sollen auch die Herkunftsangaben für frisches, gekühltes und gefrorenes Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch verpflichtend sein. Für Rindfleisch gilt dies bereits seit 2000.
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Foto: siepmannH / pixelio.de