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Für die Sicherheit auf Gehwegen sind Haus- und Grundeigentümer verpflichtet, bei Schneefall und Glätte geeignete Vorsorgemaßnahmen zu treffen. Schneeräumen und Streuen sollen Unfälle vermeiden, die sonst haftungsrechtliche und finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen können.


Betroffen von der Räum- und Streupflicht sind alle Eigentümer von bebauten oder unbebauten Grundstücken im Stadtgebiet und von sogenannten Hinterliegergrundstücken, die zwar nicht direkt an eine öffentliche Straße angrenzen, aber über sie, beispielsweise über einen Privatweg oder ein Geh- und Fahrtrecht, erschlossen sind. Im Falle eines Erbbau-, Nießbrauch, Nutzungs- oder Wohnungsrecht nach Paragraf 1093 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind nicht die Eigentümer, sondern die Inhaber dieser Rechte dazu verpflichtet, die Gehwege bei Schnee und Glatteis zu räumen und zu streuen.

Zur räumlichen Streu- und Räumpflicht gehört die gesamte Straßenfrontlänge des Grundstücks. Das schließt auch die angrenzenden oder erschließenden Straßen mit ein, an welche das Grundstück grenzt. Im Falle eines nicht vorhandenen Bürgersteigs, muss am Rand der Fahrbahn eine Gehwegfläche auf 1,50 Meter Tiefe geräumt und gestreut werden.

Zeitlich muss die Sicherheit an Werktagen von 7 bis 20 Uhr, an Sonn- und Feuertagen von 8 bis 20 Uhr gewährleistet sein. Die Gehwege sollen von Schnee und Eisplatten freigemacht, und Rutschgefahr mit nachhaltig abstumpfenden Mitteln wie Splitt oder Sand verhindert werden. Streusalz ist in der Regel verboten, Ausnahme hierfür stellen Treppen, starke Steigungen sowie Glatteis infolge von Eisregen dar. Dennoch ist in diesen Fällen lediglich eine Mischung aus höchstens 25 Prozent Auftaumittel mit abstumpfenden Mitteln erlaubt.

Bei Gehwegen über zwei Meter Breite darf das Räumgut am Rand des Gehwegs angehäuft werden, bei schmaleren Wegen am Rand der Fahrbahn, insofern man den Fahr- bzw. Radfahrer- und Fußgängerverkehr nicht behindert oder gefährdet. Auf Gehwegen muss aus diesem Grund eine Fläche von mindestens einem Meter Breite frei bleiben. Auch Bodenhydranten, Wasser- und Gasabsperrschieber sowie Straßenrinnen und Kanaleinlaufschächte dürfen nicht blockiert werden.

Für Schnee, der weder am Fahrbahn- noch am Bürgersteigrand abgelagert werden kann, wird die Stadt wieder eine Ablagerungsfläche für Schnee ausweisen: Auf dem Unteren Wöhrd, östlich der Nibelungenbrücke.

Mehr Informationen zum Thema „Winterdienst“ sind in den kostenlosen Broschüren „Sicher durch den Winter“ und „Mobil trotz Schnee und Eis“ enthalten, die sowohl beim Fuhramt in der Markomannenstraße 3, als auch über die städtischen Internetseiten unter www.regensburg.de einsehbar sind. Außerdem zeigen sie exemplarische Gerichtsurteile sowie gültige Sicherungsverordnungen. Weitere Auskünfte zu Räum- und Streupflichten erteilt das Amt für Abfallentsorgung, Straßenreinigung und Fuhrpark unter der Telefonnummer 0941/507 2707 und der Winterdienst-Hotline 0941/507 7000. 



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