Unbedenklichkeitsbescheinigung statt Führungszeugnis
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Mit einem gemeinsamen Schreiben wollen Sozialministerin Müller und Justizminister Prof. Dr. Bausback das Problem mit dem Führungszeugnis für Ehrenamtliche lösen. Stattdessen soll künftig eine sogenannte „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ für ein praxisnahes und unbürokratisches Verfahren sorgen.
Ein Thema, das Landes- und Bundespolitik schon länger beschäftigt: Für Ehrenamtliche in der Kinder- und Jugendhilfe muss nach § 72a SGB VIII das erweiterte Führungszeugnis vorgelegt werden. Dies dient vor allem dem Schutz von Kindern und Jugendlichen vor einschlägig vorbestraften Personen. Allerdings enthält das erweiterte Führungszeugnis nicht nur Vorstrafen, die für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen unmittelbar von Bedeutung sind. Darin sind Eintragungen aller Art zu finden.
Mit einem gemeinsamen Schreiben haben sich Bayerns Sozialministerin Emilia Müller und Bayerns Justizminister Prof. Dr. Winfried Bausback an den Bundesjustizminister Heiko Maas gewandt. Damit wollen sie auf ein praxisnahes, unbürokratisches Verfahren auf Bundesebene drängen.
Müller betonte, dass die Intention der bundesgesetzlichen Regelung, einschlägig vorbestrafte Personen von der Wahrnehmung von Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe auszuschließen und damit Kindeswohlgefährdungen vorzubeugen, ausdrücklich unterstützt werde.
"Vielerorts werden aber das komplizierte Verfahren der Einsichtnahme in ein erweitertes Führungszeugnis, seine inhaltliche Bewertung und der Umgang mit den Daten als große Belastung für die ehrenamtliche Arbeit empfunden. Dabei ist eine einfachere und ebenso effektive Lösung leicht möglich", so die Ministerin.
Daher schlagen die Minister eine Abfragemöglichkeit vor. Das Bundesamt für Justiz soll in Form einer sogenannten „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ ausschließlich mitteilen, ob ein Tätigkeitsausschuss aufgrund einer einschlägigen Vorverurteilung zum Beispiel wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern vorliegt.
Dafür ist allerdings eine Änderung des Bundeszentralregistergesetzes durch den Bundesgesetzgeber erforderlich. Bayerns Justizminister Prof. Dr. Bausback nannte die Vorteile dieser Lösung: "Damit würden wir die ehrenamtlichen Funktionsträger vor Ort entlasten, ohne dass das gemeinsame Ziel eines wirksamen Kinder- und Jugendschutzes gefährdet wäre. Und daran muss doch auch dem Bund gelegen sein. Wir haben uns deshalb an den Bundesjustizminister gewandt, damit er zügig eine entsprechende Änderung in die Wege leitet.“