Informationen zur Räum- und Streupflicht
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- Kategorie: Panorama
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In der nächsten Zeit rechnet die Stadt mit leichten Schneefällen und Temperaturen um den Gefrierpunkt. Da sich bei Unfällen empfindliche haftungsrechtliche und damit finanzielle Konsequenzen ergeben, ist es wichtig die Räum- und Streupflicht der Haus- und Grundeigentümer zu beachten.
Eigentümer von bebauten oder unbebauten Grundstücken im Stadtgebiet sind bei Schnee und Glatteis dazu verpflichtet, die Gehwege zu räumen und zu streuen. Das Gleiche gilt für die Eigentümer von sogenannten Hinterliegergrundstücken, die zwar nicht direkt an eine öffentliche Straße angrenzen, aber über sie erschlossen sind, beispielsweise über einen Privatweg oder ein Geh- und Fahrtrecht.
Falls auf dem Grundstück Erbbau-, Nießbrauch, Nutzungs- oder Wohnungsrecht nach Paragraf 1093 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ruht, sind anstelle der Eigentümer die Inhaber dieser Rechte räum- und streupflichtig.
Vor allem die Gehwege vor dem Grundstück auf dessen gesamter Straßenfrontlänge sind zu räumen. Grenzt das Grundstück an mehrere öffentliche Straßen, so umfasst die Räum- und Streupflicht die Gehwege jede der angrenzenden oder erschließenden Straßen. Ist kein Bürgersteig vorhanden, so ist am Rand der Fahrbahn eine Gehwegfläche auf 1,50 Meter Tiefe zu räumen und zu streuen.
An Werktagen besteht von 7 bis 20 Uhr Sicherungspflicht. An Sonn- und Feiertagen sogar von 8 bis 20 Uhr. Die Gehwege sind von Schnee und auch von Eisplatten frei zu machen. Bei Glätte sollten sie ausreichend gestreut werden. Die Verwendung von Auftaumitteln wie Streusalz ist verboten. Eine Ausnahme besteht für Treppen, starke Steigungen sowie bei Glatteis infolge von Eisregen.
Das Räumgut kann bei Gehwegen über zwei Meter Breite am Rand des Gehweges, bei Gehwegen unter zwei Meter Breite am Rand der Fahrbahn angehäuft werden. Allerdings darf der Fahr- bzw. Radfahrer- und Fußgängerverkehr dadurch nicht gefährdet werden. Auf Gehwegen muss mindestens eine Fläche von einem Meter Breite frei bleiben. Freizuhalten sind dagegen Bodenhydranten, Wasser- und Gasabsperrschieber sowie Straßenrinnen und Kanaleinlaufschächte. Wissenswertes zum Thema finden Sie unter www.regensburg.de.