Tipps: Reisemängel richtig reklamieren
- Details
- Kategorie: Panorama
- | filterVERLAG
Der Balkon winzig, das Essen schlecht, der Pool verdreckt und vor dem Hotel eine laute Straße: Es gibt viele Gründe, sich im Urlaub zu ärgern. Aber was gilt als Reisemangel? Wenn der gebuchte Urlaub nicht so gelaufen ist, wie es der Katalog versprochen hatte, kann der Reisepreis oft gemindert werden. Urlauber, die nach der Heimkehr wissen wollen, was beim Reiseveranstalter geltend gemacht werden kann, können sich unter www.adac.de/reisemaengel informieren. Hier hat der ADAC rund 300 Gerichtsurteile zur Preisminderung zusammengestellt.
Die häufigsten Beschwerden betreffen Flug, Gepäck, Verpflegung und Lärm. Hier können Reisende in vielen Fällen Geld zurückverlangen. Aber auch die Unterkunft kann für Ärger sorgen, wenn sie nicht den gebuchten Leistungen entspricht. Die ADAC-Tabelle liefert Anhaltspunkte dafür, in welcher Höhe Reisende den Preis mindern können. Die angegebenen Prozentsätze richten sich jeweils nach Art und Umfang der Reisemängel, dienen aber lediglich zur Orientierung. Denn Gerichte sind bei der Beurteilung ihrer Fälle nicht an diese Tabelle gebunden – sie entscheiden in jedem Fall individuell.
So entschied das Amtsgericht in Wiesbaden erst im März 2015, dass Lärmbelästigung auf Kreuzfahrtenschiffen noch keinen Reisemangel darstellt und Theateraufführungen das Maß an Hinnehmbaren erst überschreiten, wenn sie weit nach Mitternacht enden. Auch eine defekte Liege konnte nicht als Reisemangel geltend gemacht werden, obwohl sich der Urlauber zuvor beim Benutzen der Liege die Fingerkuppe abgetrennt hatte. Das Oberlandesgericht in Düsseldorf sah es nicht als Verletzung der Fürsorgepflicht durch den Veranstalter an, da Strandliegen als „normales Mobiliar“ gelten und damit nicht der besonderen Überprüfung bedürfen.
Bei jedem Mangel gilt generell: Umgehend die Reiseleitung informieren und Abhilfe verlangen. Urlauber sollten die Mängel konkret beschreiben können (Ausmaß und Häufigkeit) und sie per Foto oder Video festhalten. Auch unabhängige Zeugen sind wichtig, da sie vor Gericht glaubwürdiger sind als Familienangehörige. Nach der Rückkehr aus dem Urlaub muss der Anspruch auf Reisepreisminderung innerhalb eines Monats beim jeweiligen Reiseveranstalter reklamiert werden.