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Nicht immer ist den Verkehrsteilnehmern klar, wer und wann einen Geh- oder Radweg benutzen darf oder muss. Der ADAC hat die wichtigsten Informationen zusammengestellt.

Fußgänger und alle Verkehrsteilnehmer mit besonderen Fortbewegungsmitteln wie z.B. Tretrollerfahrer und Inlineskater gehören auf den Gehweg. Sie werden rechtlich wie Fußgänger behandelt und müssen daher den Gehweg mit angepasster Geschwindigkeit benutzen. Fußgänger können ein Fahrrad auf dem Gehweg schieben, soweit sie damit den Fußgängerverkehr nicht erheblich behindern, ansonsten müssen sie am rechten Fahrbahnrand gehen.

Radfahrer dürfen nicht auf den Gehweg. Ausnahmen gibt es bei Kindern. Bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen diese mit dem Fahrrad auf den Gehweg. Sie dürfen also nicht auf Radwegen, Radfahrstreifen, Schutzstreifen fahren. Ab dem vollendeten achten Lebensjahr bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen sie Gehwege benutzen, das heißt, sie haben die Wahl zwischen Gehweg, Fahrbahn und nicht benutzungspflichtigen Radwegen.

Das Radfahren auf Gehwegen kann jedoch mit dem Zusatzzeichen „Radfahrer frei“ zugelassen sein. Radfahrer müssen dann jedoch Rücksicht auf Fußgänger nehmen. Durch das Schild sind sie nicht verpflichtet den Gehweg zu nutzen, sie dürfen also auch auf der Fahrbahn fahren.

Radfahrer müssen einen Radweg benutzen, wenn das ausdrücklich durch eines der drei blauen Radwegschilder gekennzeichnet ist. Die drei entscheidenden Schilder: weißes Fahrrad auf blauem Grund (Z 237), blaues Fahrradschild mit weißer Linie quer (Z 240) oder senkrecht (Z 241).

Trennt eine weiße Linie senkrecht das Radwegschild (Z 241), dann müssen Radfahrer die eine Seite und Fußgänger die andere Seite des Weges benutzen. Ist das blaue Schild quer geteilt (Z 240), zeigt es einen gemeinsamen Geh- und Radweg an. Dann ist er auch für Radfahrer benutzungspflichtig.
Pedelecs mit Tretunterstützung bis 25 km/h gelten als Fahrräder und dürfen die Radwege benutzen. Mofas dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften auf einen Radweg, ohne dass das zusätzlich beschildert ist - innerorts nur dann, wenn es ein Zusatzschild erlaubt.

Für alle Radfahrer gilt ein Rechtsfahrgebot. Den Radweg auf der linken Seite dürfen sie nur benutzen, wenn das durch ein Schild zugelassen ist. Sonst müssen sie rechts auf der Fahrbahn fahren. Der Gehweg ist keine Alternative.
Radfahrer dürfen ihren Hund lose an der Leine führen, aber nicht ans Lenkrad binden, weil die Unfallgefahr zu groß ist.

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Trennt eine weiße Linie senkrecht das Radwegschild, dann müssen Radfahrer die eine Seite und Fußgänger die andere Seite des Weges benutzen. Grafik: ADAC

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