Am vergangenen Montag beantragte die Verteidigung des suspendierten Oberbürgermeisters Joachim Wolbergs mit der fristgerechten Abgabe einer umfangreichen Begründung förmlich die Anklage der Staatsanwaltschaft Regensburg aus "tatsächlichen wie rechtlichen Gründen" nicht zur Hauptverhandlung zuzulassen und eine Eröffnung des Hauptverfahrens abzulehnen.
Aus tatsächlichen Gründen heiße, dass die Staatsanwaltschaft aus Sicht der Verteidigung den zum Gegenstand ihrer Anklage gemachten Sachverhalt unzureichend ermittelt und so entstandene Lücken mit bloßen Spekulationen und Mutmaßungen gefüllt hat. "Zu bemängeln ist dabei, dass die Ermittlungsbehörden offensichtlich nur der Arbeitshypothese ‚Korruption im Rathaus‘ gefolgt sind und entgegenstehende Aspekte entweder gar nicht erst ermittelt oder schlicht ausgeblendet habe", so Rechtsanwalt Peter Witting.
Dies lasse sich seineiner Ansicht nach nicht zuletzt aus der völlig unzureichenden Auswertung durchgeführter Telefonüberwachung entnehmen, in der auch der verfassungsrechtlich geschützte Kernbereich privater Lebensführung in inakzeptabler Weise missachtet worden ist. "Intime Gespräche Beteiligter wie auch Verteidigergespräche wurden nicht nur aufgezeichnet, sondern entgegen den klaren gesetzlichen Vorgaben auch nicht gelöscht", führt der leitende Verteidiger im Verfahren gegen Wolbergs fort.
Im Übrigen würden sinnentstellende Verschriftungen aufgezeichneter Telefonate durch die Polizei erkennbar die Einschätzung der Staatsanwaltschaft bestimmen, die nach Überzeugung der Verteidigung ganz offensichtlich auf eine eigene Prüfung verzichtet habe. Dafür würde laut Insidern auch sprechen, dass man von Seiten der Staatsanwaltschaft durch alle Instanzen hindurch - am Ende erfolglos - verhindern wollte, dass der Verteidigung vor Anklageerhebung die kompletten Mitschnitte zur Verfügung gestellt werden.
Aus rechtlichen Gründen heiße, dass die Staatsanwaltschaft den mit ihrer Anklage präsentierten Sachverhalt aus Sicht der Verteidigung fehlerhaft unter die geltenden rechtlichen Bestimmungen subsumiere. So hab die Staatsanwaltschaft aus Sicht der Verteidigung etwa hinsichtlich des Vorwurfs der Vergabe des Nibelungenkasernenareals an einen namhaften Spender aus dem Kommunalwahlkampf 2014 nicht in gebotener Weise berücksichtigt, dass der Bundesgerichtshof für Strafsachen bereits im Jahr 2004 eine wesentliche tatbestandliche Einschränkung der Korruptionsdelikte im Zusammenhang mit der nicht nur erlaubten, sondern verfassungsrechtlich sogar erwünschten Einwerbung von Wahlkampfspenden vorgenommen hat.
"Entsprechend ist es bei der rechtlichen Bewertung geboten, diesem besonderen Spannungsverhältnis Rechnung zu tragen, in dem sich ein Oberbürgermeister als Amtsträger zwangsläufig befindet, der im Rahmen seiner Dienstausübung Entscheidungen ausschließlich im Interesse der Stadt zu treffen hat, und zwar auch dann, wenn diese Entscheidungen Unterstützer seines Wahlkampfes betreffen sollten oder etwa Förderer von Sportvereinen", betont Rechtsanwalt Witting in seinem Statement.
Aus Sicht der Verteidigung könne deshalb bei gebotener Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben und der in diesem Zusammenhang thematisierten tatsächlichen Gegebenheiten ein strafrechtlich relevanter Vorwurf gegen Oberbürgermeister Wolbergs nicht erhoben werden.
Im Übrigen würden sinnentstellende Verschriftungen aufgezeichneter Telefonate durch die Polizei erkennbar die Einschätzung der Staatsanwaltschaft bestimmen, die nach Überzeugung der Verteidigung ganz offensichtlich auf eine eigene Prüfung verzichtet habe. Dafür würde laut Insidern auch sprechen, dass man von Seiten der Staatsanwaltschaft durch alle Instanzen hindurch - am Ende erfolglos - verhindern wollte, dass der Verteidigung vor Anklageerhebung die kompletten Mitschnitte zur Verfügung gestellt werden.
Aus rechtlichen Gründen heiße, dass die Staatsanwaltschaft den mit ihrer Anklage präsentierten Sachverhalt aus Sicht der Verteidigung fehlerhaft unter die geltenden rechtlichen Bestimmungen subsumiere. So hab die Staatsanwaltschaft aus Sicht der Verteidigung etwa hinsichtlich des Vorwurfs der Vergabe des Nibelungenkasernenareals an einen namhaften Spender aus dem Kommunalwahlkampf 2014 nicht in gebotener Weise berücksichtigt, dass der Bundesgerichtshof für Strafsachen bereits im Jahr 2004 eine wesentliche tatbestandliche Einschränkung der Korruptionsdelikte im Zusammenhang mit der nicht nur erlaubten, sondern verfassungsrechtlich sogar erwünschten Einwerbung von Wahlkampfspenden vorgenommen hat.
"Entsprechend ist es bei der rechtlichen Bewertung geboten, diesem besonderen Spannungsverhältnis Rechnung zu tragen, in dem sich ein Oberbürgermeister als Amtsträger zwangsläufig befindet, der im Rahmen seiner Dienstausübung Entscheidungen ausschließlich im Interesse der Stadt zu treffen hat, und zwar auch dann, wenn diese Entscheidungen Unterstützer seines Wahlkampfes betreffen sollten oder etwa Förderer von Sportvereinen", betont Rechtsanwalt Witting in seinem Statement.
Aus Sicht der Verteidigung könne deshalb bei gebotener Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben und der in diesem Zusammenhang thematisierten tatsächlichen Gegebenheiten ein strafrechtlich relevanter Vorwurf gegen Oberbürgermeister Wolbergs nicht erhoben werden.