43,6 Millionen für Oberpfälzer Schulinfrastruktur
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Bayerns Schulinfrastruktur soll verbessert werden. Für allgemeinbildende und berufsbildende Schulen einschließlich Förderschulen in finanzschwachen Gemeinden und Gemeindeverbänden der Oberpfalz stehen dafür im Rahmen des sogenannten „Kommunalinvestitionsprogramms Schulinfrastruktur KIP-S“ 43,6 Millionen Euro zur Verfügung. Interessierte Kommunen können sich bis einschließlich 27. April 2018 mit ihren Projekten bewerben.
Das neue Förderprogramm basiert auf dem Kommunalinvestitionsförderungsgesetz des Bundes. 2015 wurde ein Fonds in Höhe von 3,5 Milliarden Euro eingerichtet, mit dessen Hilfe im Freistaat Bayern das Kommunalinvestitionsprogramm (KIP) zur Förderung kommunaler Maßnahmen wie z.B. die Verbesserung der Barrierefreiheit in kommunalen Gebäuden umgesetzt wurde. Für die Jahre 2017 bis 2022 hat der Bund nun weitere Mittel in Höhe von 3,5 Milliarden Euro zur Förderung von finanzschwachen Gemeinden und Gemeindeverbänden bereitgestellt. Auf den Freistaat Bayern entfällt dabei ein Anteil von über 293 Millionen Euro. Dieser soll gezielt in die Sanierung von Schulgebäuden investiert werden.
Förderfähig sind Investitionen für die Sanierung, den Umbau, die Erweiterung und bei Beachtung des Prinzips der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ausnahmsweise auch der Ersatzneubau von Schulgebäuden. In der Oberpfalz stehen dafür 43,6 Millionen Euro zur Verfügung. Die Richtlinien für das KIP-S sind mit Wirkung von 1.12.2017 in Kraft getreten. Förderprogramme zur Verbesserung der IT-Ausstattung der Schulen, die im Rahmen des „Masterplans BAYERN DIGITAL II“ angeboten werden, bleiben hiervon unberührt.
Mit der Umsetzung des KIP-S sind wie bereits beim KIP I die Bezirksregierungen betraut. Regierungspräsident Axel Bartelt informierte bereits im Januar in einem Schreiben den Bezirkstagspräsidenten sowie die Landräte und Bürgermeister in der Oberpfalz über das Programm und rief dazu auf, sich zu beteiligen. „Ich hoffe, dass das Programm KIP-S genau so effizient und erfolgreich wie das KIP I umgesetzt werden kann und sich von den antragsberechtigten Oberpfälzer Gemeinden und Gemeindeverbände möglichst viele bewerben“, betont der Regierungspräsident.
Die Auswahl der Förderprojekte nimmt wieder ein Beirat vor, in dem neben Vertretern aus Politik und Verwaltung insbesondere auch die Kommunalen Spitzenverbände vertreten sind, darunter Bezirkstagspräsident Franz Löffler, der Vorsitzende des Bezirksverbands Oberpfalz im Bayerischen Landkreistag, Landrat Richard Reisinger, der Bezirksvorsitzende des Bayerischen Städtetags als Vertreter der kreisfreien Städte Oberbürgermeister Kurt Seggewiß, der Bezirksvorsitzende des Bayerischen Städtetags als Vertreter der kreisangehörigen Städte und Gemeinden, Erster Bürgermeister Toni Dutz, der Vorsitzende des Bezirksverbandes Oberpfalz des Bayerischen Gemeindetags, Erster Bürgermeister Hugo Bauer sowie der Kommunale Behindertenbeauftragte für den Regierungsbezirk Oberpfalz, Hans Renter. An der Regierung der Oberpfalz fand gestern die eine erste Sitzung des Beirats statt, in der die Einzelheiten des KIP-S dargestellt und das weitere Verfahren besprochen wurden.
Der Antragstellung geht ein Bewerbungsverfahren voraus. Gemeinden, Gemeindeverbände und Landkreise, die die Antragsberechtigung erfüllen, können sich mit ihren Projekten direkt bei der Regierung der Oberpfalz bis zum 27. April 2018 um Aufnahme in das Förderprogramm bewerben.
Was wird gefördert?
• Förderfähig sind Investitionen für die Sanierung, den Umbau, die Erweiterung und bei Beachtung des Prinzips der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ausnahmsweise für den Ersatzbau von Schulgebäuden. Als förderfähige Maßnahmen kommen beispielsweise energetische Sanierungen oder Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit in Betracht.
• Zu Schulgebäuden zählen alle Gebäudeteile und Einrichtungen, die zu einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schule gehören und die dem Schulbetrieb dienen. Maßnahmen an kommunalen Sportstätten, die nicht zu einer Schule gehören, sind förderfähig, sofern diese überwiegend zu Unterrichtszwecken genutzt werden.
• Die Erweiterung von Schulgebäuden ist förderfähig, soweit sie der Erfüllung funktionaler oder schulfachlicher Anforderungen an bestehenden Schulstandorten dient und nicht zu einer wesentlichen kapazitätsmäßigen Aufstockung führt.
• Die Förderung von Horten oder ähnlichen Einrichtungen ist möglich, wenn gleichzeitig Maßnahmen an der zugehörigen Schule gefördert werden und eine gemeinsame Trägerschaft oder eine Kooperationsvereinbarung vorliegt und eine räumliche Nähe zwischen Schulgebäude und Gebäude der Betreuungseinrichtung besteht.
Antragsberechtigt sind Gemeinden, Landkreise und Bezirke, soweit sie mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen:
• Durchschnittliche Finanzkraft je Einwohner der Jahre 2014 bis 2016 unter dem Landesdurchschnitt der Gemeindegrößenklasse oder der jeweiligen Gruppe der Landkreise oder Bezirk
• Empfänger von Stabilisierungshilfen 2016 oder 2017
• Saldo der freien Finanzspannen ("freie Spitze") weist in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung jeweils ein negatives Ergebnis auf
Bei Landkreisen und Bezirken tritt an die Stelle der durchschnittlichen Finanzkraft der Jahre 2014 bis 2016 die durchschnittliche Umlagekraft der Jahre 2014 bis 2016.
Kommunale Zweckverbände, Schulverbände und Verwaltungsgemeinschaften sind antragsberechtigt, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder antragsberechtigt ist oder wenn auf die antragsberechtigten Mitglieder mindestens die Hälfte der Schüler entfallen.