Diese Regel gilt für Essen und Trinken
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Die Maskenpflicht beherrscht seit Wochen das Stadtbild von Regensburg. In der Allgemeinverfügung der Stadt bleibt ein Punkt aber recht vage: Wann darf man im Maskenpflicht-Bereich essen und trinken? Oder ist es generell verboten?
Seit Mitte Dezember gilt in Regensburg eine neue Allgemeinverfügung, die inhaltlich an die Elfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) angepasst wurde. Vage bleibt jedoch die Aussage zum Essen, Trinken und Rauchen im Maskenpflicht-Bereich. Auf Nachfrage von Regensburger Nachrichten erklärten Stadt und Polizei, dass das Essen, Trinken oder Rauchen geduldet werde, solange man sich nicht fortbewege und den Mindestabstand einhalte. Beide betonten jedoch auch, dass jeder Fall einzeln abgewogen werden würde.
Das Coronavirus bestimmt weiterhin das Leben, auch in der Welterbestadt. In regelmäßigen Abständen gibt es neue Verordnungen mit Maßnahmen, die an das jeweilige Infektionsgeschehen angepasst werden. Seit Mitte Dezember gilt die 11. BayIfSMV. Darauf basierend hat die Stadt ihre Allgmeinverfügung verfasst und aktualisiert und darin etwa Geltungsbereiche der Maskenpflicht definiert. Eine Frage bleibt jedoch sowohl in der Allgemeinverfügung als auch in der 11. BayIfSMV vage formuliert: Darf man in Bereichen, wo Maskenpflicht herrscht, essen, trinken oder rauchen?
In der 11. BayIfSMV heißt es hierzu lediglich: „Zulässig sind die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken. Bei der Abgabe von Speisen und Getränken ist ein Verzehr vor Ort untersagt.“ Abgenommen werden darf die Maske laut 11. BayIfSMV „zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung oder aus sonstigen zwingenden Gründen“. Ein solcher zwingender Grund wird auf der Website der Staatsregierung in einer Ausführung „in leichter Sprache" angegeben: „Zum Beispiel: Wenn Sie etwas trinken.“
In ihrer Allgemeinverfügung verweist die Stadt im Hinblick auf das Essen und Trinken im Freien auf die Verordnung der Staatsregierung: „Bei der Abgabe von Speisen und Getränken ist ein Verzehr vor Ort bereits gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 der 11. BayIfSMV (Regelung zur Gastronomie) landesweit untersagt.“ Doch was bedeutet das nun konkret? Regensburger Nachrichten hat bei der Stadt Regensburg nachgefragt.
Laut Angaben der Stadt entscheidet der Kommunale Ordnungsservice der Stadt Regensburg (KOS) bei der Masken-Kontrolle in jedem Fall neu: „Der KOS geht immer nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit vor: Das heißt, in besonderen Fällen oder Notfällen kann das Trinken unter Umständen durchaus auch ein Grund sein, die Maske abzunehmen. Dies entscheidet der Außendienst von Fall zu Fall vor Ort.“ Der KOS orientiere sich dabei immer „an der Lebenswirklichkeit“ und würde deshalb auch das Essen, Trinken oder Rauchen im Maskenpflichtbereich dulden. Allerdings nur solange die Grenze der Duldung nicht überschritten oder ausgenutzt werde, so die Stadt weiter.
Das Polizeipräsidium Oberpfalz teilte auf Anfrage von Regensburger Nachrichten Ähnliches mit: „Generell entscheiden die Beamten immer einzelfallbezogen vor Ort. So muss abgewogen werden, warum und zu welchem Zweck jemand die Mund-Nase-Bedeckung abgenommen hat." Grundsätzlich stehe aber die Kommunikation mit dem Betroffenen im Fokus. „Werden Verstöße allerdings erkannt, so werden sie konsequent verfolgt werden."
Die Regel im Maskenpflichtbereich fasst die Polizei dabei folgendermaßen zusammen: „Essen, Trinken und Rauchen ist im öffentlichen Bereich mit Maskenpflicht geduldet, solange man sich nicht fortbewegt und sich bestmöglich einen Platz sucht, an dem der Mindestabstand eingehalten werden kann.“