Der Landkreis Regensburg hat seit fünf Tagen einen 7-Tage-Inzidenzwert von unter 100. Damit werden in dieser Woche einige Corona-Beschränkungen gelockert. Betroffen sind drei Regelungsbereiche.
Am Montag lag die Inzidenz im Landkreis bei 81,4 und damit am fünften Tag infolge unter 100. Zum einen treten damit ab Mittwoch die Regelungen der sogenannten Notbremse außer Kraft. Da die Inzidenzwerte weiterhin stabil oder rückläufig sind, folgen zum anderen ab Donnerstag weitere Öffnungsschritte für die Außengastronomie, für Kulturstätten und im Bereich Sport.
Ab Freitag, 21. Mai, schließlich können auch wieder Beherbergungsbetriebe öffnen, ebenso touristische Verkehrsangebote und Führungen. Und auch Laien- und Amateurensembles dürfen ihren Probenbetrieb wieder aufnehmen.
Notbremse gilt ab Mittwoch nicht mehr
Ab Mittwoch, 0 Uhr, gelten die Regelungen der Notbremse nicht mehr. Dann sind die Bestimmungen für den Inzidenzbereich 50 bis 100 maßgebend.Nächtliche Ausgangssperre
Die nächtliche Ausgangssperre gilt ab Mittwoch, 19. Mai, 0 Uhr, nicht mehr.
Einzelhandel
Ladengeschäfte des Einzelhandels dürfen für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung („Click&Meet") öffnen. Es entfällt die Vorlage eines aktuellen negativen Coronatests. Weiterhin zulässig bleibt die Abholung vorbestellter Waren in Ladengeschäften („Click&Collect"). Unverändert geöffnet – also wie bereits bisher ohne Termin und ohne Testerfordernis – bleiben die Ladengeschäfte des täglichen Bedarfs, wie etwa Lebensmittelgeschäfte.
Kontaktbeschränkung
Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in Privaträumen und auf Privatgrundstücken ist zulässig mit Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird. Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht. Genesene und geimpfte Personen zählen ebenfalls nicht dazu.
Kulturstätten
Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten können für Besucher nach vorheriger Terminbuchung geöffnet werden. Die Besucher müssen eine FFP2-Maske tragen, die Betreiber müssen die Kontaktdaten der Besucher erfassen.
Sport
Kontaktfreier Sport unter Beachtung der Kontaktbeschränkung (derzeit maximal fünf Personen aus zwei Haushalten) ist zulässig. Zusätzlich ist kontaktfreier Sport unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren erlaubt.
Schulen
An den Förderschulen findet von Mittwoch, 19. Mai, bis einschließlich Freitag, 21. Mai, an allen Jahrgangsstufen (bisher nur Jahrgangsstufen 1 – 6) Wechselunterricht beziehungsweise Präsenzunterricht mit Mindestabstand statt.Weiter im Wechselunterricht beziehungsweise Präsenzunterricht mit Mindestabstand bleiben wie bisher schon alle Jahrgangsstufen der Grundschulen.
Neu ab 19. Mai ist zudem, dass nun auch wieder an allen weiteren Schulen (also etwa Gymnasien, Realschulen, Wirtschaftsschulen, Mittelschulen) Wechselunterricht beziehungsweise Präsenzunterricht mit Mindestabstand stattfindet.
Kinder-Tagesbetreuungsangebote
Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierte Spielgruppen für Kinder können öffnen, sofern die Betreuung in festen Gruppen erfolgt (eingeschränkter Regelbetrieb).
Körpernahe Dienstleistungen
Körpernahe Dienstleistungen sind zulässig. Das Personal muss eine medizinische Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen tragen, die Zutrittssteuerung muss durch vorherige Terminvereinbarung erfolgen und die Kontaktdaten der Kunden sind vom Dienstleister zu erfassen. Der Kunde benötigt keinen negativen Coronatest.
Testpflicht für Beschäftigte in Alten- und Pflegeheimen entfällt
Die Testpflicht, die für Beschäftigte an mindestens zwei Tagen pro Woche galt, entfällt. Es gelten somit wieder ausschließlich die einrichtungsbezogenen Testkonzepte, die gleichwohl eine regelmäßige Testung insbesondere der Beschäftigten vorsehen müssen.
Öffnungsschritt „Außengastronomie/Kulturstätten/Sport" ab Donnerstag
Außengastronomie, Kulturstätten und Sport. AußengastronomieDie Außengastronomie ist für Gäste geöffnet, wenn sie vorher einen Termin buchen und die Daten für die Kontaktnachverfolgung dokumentiert werden. Wenn an einem Tisch Menschen aus mehreren Hausständen sitzen, brauchen alle einen negativen Coronatest. Kein Test ist notwendig, wenn Personen aus einem Hausstand am Tisch sitzen.
Kulturstätten
Theater, Konzert- und Opernhäuser sowie Kinos dürfen öffnen. Auch hier ist der Besuch nur mit einem negativen Testnachweis und der Kontaktdaten-Dokumentation möglich.
Sport
Wieder möglich ist kontaktfreier Sport im Innenbereich sowie Kontaktsport unter freiem Himmel. Notwendig ist eine Kontaktdatenerfassung sowie ein aktueller negativer Coronatest.
Öffnungsschritt „Beherbergungsbetriebe/Laien- und Amateurensembles" ab Freitag
Ab Freitag gelten Lockerungen für Beherbergungsbetriebe (Hotels, Ferienwohnungen, Pensionen, Jugendherbergen und Camping), für weitere touristische Angebote sowie für Laien- und Amateurensembles, wenn das Gesundheitsministerium der vom Landkreis erlassenen Allgemeinverfügung zustimmt: Ab dem Pfingstwochenende können Beherbergungsbetriebe auch für touristische Zwecke öffnen. Dabei ist eine Anreise in die Betriebe schon am Freitag, 21. Mai, möglich. Voraussetzung ist ein negativer aktueller Coronatest der Gäste bei Anreise sowie jeweils alle weiteren 48 Stunden.Zulässig sind ab 21. Mai des weiteren touristische Angebote, wie etwa Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristische Reisebusverkehre, Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen im Freien sowie Außenbereiche von medizinischen Thermen. Voraussetzung ist auch hier ein negativer aktueller Coronatest. Darüber hinaus sind ab 21. Mai auch wieder Proben für Laien- und Amateurensembles zulässig, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen notwendig ist.
Rahmenkonzepte
Voraussetzung für die Öffnungen ist, dass die Rahmenkonzepte eingehalten werden, die dafür von den jeweils zuständigen Staatsministerien erlassen wurden.Negativ-Test
Soweit ein negativer Coronatest erforderlich ist, ist darunter jeweils ein vor höchstens 24 Stunden vorgenommener POC-Antigentest, Selbsttest oder PCR-Test zu verstehen.
Erleichterung für geimpfte und genesene Personen
Von den Testerfordernissen sind – neben Kindern bis zum 6. Geburtstag – Personen befreit, die vollständig geimpft sind oder die in der Vergangenheit (mindestens 28 Tage, höchstens sechs Monate) eine Coronainfektion durchgemacht haben. Genesene Personen, bei denen die Infektion länger als sechs Monate zurückliegt und die zusätzlich eine einzelne Impfdosis erhalten haben, werden vollständig geimpften Personen gleichgestellt. Voraussetzung ist hierbei in jedem Falle, dass die betroffenen Personen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus aufweisen. Außerdem dürfen sie nicht positiv auf das Coronavirus getestet worden sein.