In Regensburg liegt die 7-Tage-Inzidenz am fünften Tag in Folge unter 100. Am Samstag werden daher auch in der Welterbestadt einige Corona-Maßnahmen gelockert.
Am Donnerstag lag die 7-Tages-Inzidenz in Regensburg bei 66,0 und damit den fünften Tag in Folge unter dem Schwellenwert von 100 (16.5.: 80,3 / 17.5.: 79,7 / 18.5.: 79,0 / 19.5.: 74,5). Das teilte die Stadt mit. Am Samstag treten daher einige Lockerungen der Corona-Beschränkungen in Kraft.
Kontaktbeschränkung und nächtliche Ausgangssperre
Private Treffen im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken sind mit maximal zwei Hausständen und fünf Personen erlaubt. Kinder unter 14 Jahren sowie vollständig Geimpfte oder Genesene werden bei den fünf Personen nicht mitgezählt.
Die nächtliche Ausgangssperre zwischen 22 und 5 Uhr entfällt.
Sport
Kontaktfreier Sport ist wieder erlaubt, wobei die jeweils gültigen Kontaktbeschränkungen (derzeit zwei Hausstände, maximal fünf Personen) beachtet werden müssen. Unter freiem Himmel dürfen Gruppen mit bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren miteinander trainieren. Anleitungspersonen müssen dabei keinen negativen Test mehr vorlegen.
Einzelhandel, Dienstleistungen und Gastronomie
Der Einzelhandel darf weiterhin Click&Meet – also Einkaufen nach vorheriger Terminvereinbarung – anbieten. Die Kunden müssen dabei keinen negativen Coronatest mehr vorlegen. Die weiteren Regeln, etwa zu Zugangsbeschränkungen, Hygienekonzepten und Kontaktdatenerfassung, bleiben unverändert bestehen.
In Geschäften, die zum täglichen Bedarf gehören wie Lebensmittelhandel, Drogerien oder Gartenmärkte erhöht sich die maximal zugelassene Kundenzahl. Körpernahe Dienstleistungen dürfen nach vorheriger Terminvereinbarung wieder angeboten werden. Dabei sind Infektionsschutzmaßnahmen wie Maskenpflicht und Zugangsbeschränkungen einzuhalten, und die Betreiber müssen die Kontaktdaten der Kunden erfassen. Die Kunden benötigen aber keinen negativen Coronatest. Das gilt auch für die bisher bereits geöffneten Bereiche Friseur und Fußpflege.
Schulen und Kindertagesbetreuung
Alle Schularten und Jahrgangsstufen haben wieder Präsenzunterricht mit Mindestabstand von 1,5 Metern oder – sofern dieser nicht eingehalten werden kann – Wechselunterricht. Die weiteren Regeln, etwa zu Masken- und Testpflicht, bleiben unverändert bestehen.
Einrichtungen der Kindertagesbetreuung laufen im eingeschränkten Regelbetrieb, das heißt sie können öffnen, sofern die Betreuung in festen Gruppen erfolgt.
Kulturstätten
Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten dürfen nach vorheriger Terminvereinbarung wieder Besucher empfangen. Dabei muss der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Gästen zuverlässig gewahrt werden, außerdem besteht für die Gäste FFP2-Maskenpflicht und der Betreiber muss die Kontaktdaten erfassen.
Weitere Öffnungen, wenn Inzidenz unter 100 bleibt
- Öffnung der Außengastronomie mit vorheriger Terminvereinbarung und Kontaktdatenerfassung. Wenn an einem Tisch Personen aus mehreren Haushalten sitzen, müssen die Tischgäste einen negativen Test vorlegen
- Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern und Kinos, wobei die Besucher einen negativen Test nachweisen müssen
- Durchführung von kulturellen Veranstaltungen und Sport-Veranstaltungen unter freiem Himmel mit festen Sitzplätzen für bis zu 250 Besucher mit einem negativen Testnachweis.
- Kontaktfreier Sport im Innenbereich und Kontaktsport unter freiem Himmel für Gruppen bis zu 25 Personen, wobei alle Teilnehmer einen negativen Test vorweisen müssen
- Öffnung von Fitnessstudios unter der Voraussetzung vorheriger Terminbuchung, wobei alle Kunden über einen negativen Test verfügen müssen
- Öffnung von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Jugendherbergen und Campingplätzen auch zu touristischen Zwecken. Übernachtungsgäste benötigen bei der Anreise sowie in der Folge jeweils alle 48 Stunden einen negativen Test
- Öffnung der Ausflugsschifffahrt, touristischer Bahn- und Reisebusverkehre, Stadt- und Gästeführungen, Kultur- und Naturführungen im Freien und von medizinischen Thermen, wobei die Kunden einen negativen Test nachweisen müssen
- Musikalische oder kulturelle Proben von Laien- und Amateurensembles
- Öffnung von Freibädern nach vorheriger Terminvereinbarung für Besucher mit einem negativen Testnachweis