Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Schließung der Innenräume von reinen Schankwirtschaften gekippt. Das Gericht hat dem Eilantrag einer Wirtin aus Unterfranken stattgegeben.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat am Freitag die Schließung der Innenräume reiner Schankwirtschaften vorläufig außer Vollzug gesetzt und damit einem Eilantrag einer Wirtin aus Unterfranken stattgegeben.
Im Freistaat dürfen laut Infektionsschutzverordnung die Innenräume reiner Schankwirtschaften nicht geöffnet werden, Speisewirtschaften unter Beachtung bestimmter Abstands- und Hygienemaßnahmen hingegen schon. Wie das Gericht mitteilte, sah die Wirtin darin ihre Berufsfreiheit und den allgemeinen Gleichheitssatz verletzt und hat deshalb in einem Eilantrag die vorläufige Außervollzugsetzung dieser Regelung beantragt. Der für das Infektionsschutzrecht zuständige 25. Senat hat dem Antrag stattgeben.
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„Unterschiedliche Behandlung nicht mehr gerechtfertigt“
Zwar hätten zu Beginn der Pandemie für den Bereich der Innengastronomie zwischen Speise- und Schankwirtschaften rechtlich erhebliche Unterschiede im typischen Betriebsablauf bestanden. In der Zwischenzeit habe sich das Geschehen, insbesondere der gesteigerte Alkoholkonsum beim geselligen Zusammensein, in zahlreichen Speisewirtschaften an das Geschehen in Schankwirtschaften so sehr angenähert, dass eine unterschiedliche Behandlung sachlich nicht mehr gerechtfertigt werden könne, so das Gericht zur Begründung.
„Mildere Mittel“ besser als Schließung
Zur Bekämpfung der Infektionsgefahr in Innenräumen von Bars und Kneipen kämen anstelle einer Schließung auch mildere Mittel in Betracht. Das Gericht nannte dabei etwa Hygienekonzepte, ein Verbot des Ausschanks von Alkohol ab einer bestimmten Uhrzeit oder Sperrzeitregelungen. Zudem dauere die Schließung der Innenräume reiner Schankwirtschaften nun schon sehr lange an. Der Eingriff in die Berufsfreiheit wiege daher sehr schwer. Gegen den Beschluss des Senats gibt es keine Rechtsmittel.