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© DragosCondrea / bigstockphoto.com

Wer eine Eigentumswohnung besitzt, kann sie nach Herzenslust renovieren, wenn sie in die Jahre gekommen ist. Auch bei Schäden darf selbstverständlich direkte Abhilfe durch eine selbst ausgeführte Reparatur geschaffen werden. Mieter müssen hier ein wenig vorsichtiger agieren. Denn nicht immer ist alles erlaubt, was das Antlitz der Wohnung aufwerten würde. In vielen Fällen muss vorab Rücksprache mit dem Vermieter erfolgen, und seine Zustimmung zur Reparatur oder Sanierungsmaßnahme eingeholt werden. Wie man sich als Mieter diesbezüglich richtig verhält, wird hier beschrieben.



Wofür Mieter keine Genehmigung durch den Vermieter benötigen

Mieter dürfen grundsätzlich über die Innenfarbgebung ihrer angemieteten Wohnung selbst entscheiden. Das betrifft die Wände und die innenliegenden Türrahmen. Ob man diesen selbst einen neuen Anstrich geben möchte, oder lieber einen Handwerker von Zoofy damit beauftragt, bleibt Mietern selbst überlassen. Bei Zoofy handelt es sich um ein Internetportal, das Handwerker und private Auftraggeber zusammenbringt. Wer einen Auftrag zu vergeben hat, kann ihn über das Portal publizieren und spricht damit registrierte Handwerksbetriebe an, die anschließend ein Angebot für die Ausführung des Auftrages abgeben können. Die Wahl liegt beim Auftraggeber. Ebenso dürfen Tapezierarbeiten ohne Rücksprache mit dem Vermieter ausgeführt werden. Auch Laminat- oder Teppichböden dürfen vom Mieter ohne Rücksprache verlegt werden, sofern dafür Materialien benutzt werden, die eine spurlose spätere Entfernung der Böden ermöglichen.

So lange es sich nämlich um sogenannte Schönheitsreparaturen handelt, worunter die genannten Renovierungsarbeiten fallen, muss der Vermieter vorab nicht gefragt werden. Allerdings ist es möglich, dass der Vermieter beim Auszug verlangt, dass die Räumlichkeiten wieder in den Urzustand zurückversetzt werden. Das ist legitim und muss vor Beginn der Arbeiten bedacht werden. Wer ein Zimmer teilen möchte darf übrigens auch eine Trockenbauwand einziehen, beziehungsweise durch einen Stuckateur von Zoofy einziehen lassen. Denn auch sie lässt sich ohne Spuren zu hinterlassen wieder entfernen.

Erlaubnispflichtige Renovierungs- oder Sanierungsarbeiten

Sobald es über das Tapezieren und die Verspachtelung von Bohrlöchern hinaus geht, sollte man sich also vor Beginn aller Arbeiten fragen, ob die es sich um eine Schönheitsreparatur, oder um eine bauliche Veränderung handelt, die nicht zurückgenommen werden kann. Um eine solche bauliche Veränderung handelt es sich immer dann, wenn die bauliche Substanz angegriffen wird. Ein Beispiel dafür wäre, wenn der Mieter in der Mietwohnung verbaute Elemente abträgt, die dabei unweigerlich kaputt gehen, zum Beispiel Bodenfliesen im Bad. Dabei ist es unerheblich, ob der Mieter auf eigene Kosten andere Bodenfliesen verlegt. Maßgeblich ist, dass der ursprüngliche Zustand der Wohnung, mit den bestehenden Bodenfliesen, nicht wieder hergestellt werden kann.

Wie verhält es sich mit den Pflichten des Mieters?

Laut Mietvertrag sind Mieter oftmals sogar dazu verpflichtet Schönheitsreparaturen durchzuführen. Diese Klausel ist grundsätzlich zulässig. Häufig ist im Mietvertrag auch festgeschrieben in welchen Zeiträumen diese Reparaturen erfolgen müssen, zum Beispiel alle fünf Jahre. Ist beim Auszug ersichtlich, dass der Mieter im festgeschriebenen Zeitraum nicht entsprechend renoviert hat, kann der Vermieter verlangen, dass dies zum Ende des Mietverhältnisses nachgeholt wird. Was er jedoch nicht fordern kann ist, dass ein handwerklicher Fachbetrieb Schönheitsreparaturen ausführt. Arbeitet der Mieter lieber selbst, und führt er die Arbeiten nach bestem Wissen und Gewissen, so gut ein Laie es vermag, aus, muss der Vermieter dies akzeptieren. Dabei dürfen die Arbeiten jedoch nicht schlampig ausgeführt worden sein. Dies wäre der Fall, wenn etwa Tapetenbahnen nicht richtig verleimt worden wären.

Fazit

Es bleibt also festzuhalten, dass Mieter nur für kleinere Reparaturen in Mietwohnungen zuständig sind. Größere Sanierungsarbeiten müssen die Vermieter erlauben. Möchte man als Mieter verändernde Sanierungsarbeiten erwirken, hat man kein Recht darauf die Zustimmung des Vermieters, etwa gerichtlich, zu erzwingen. Jeder Mieter sollte zudem bereits beim Einzug an den Auszug denken. Denn um die Frage nach dem ursprünglichen Zustand der Wohnung wird dann oft gestritten. Vermieter behaupten gelegentlich, dass Mieter ohne Zustimmung bauliche Veränderungen vorgenommen, oder legitime Veränderungen nicht wieder zurückgenommen hätten. Am besten fotografiert man deshalb beim Einzug in Anwesenheit des Vermieters alle Räume detailliert. Diese Bilder sollten als beweisendes Fotoarchiv dem Mietvertrag beigefügt werden.
Bildquelle: bigstockphoto.com | DragosCondrea

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