Besonders in der Vorweihnachtszeit und besonders um den Black Friday werden viele Pakete und Päckchen versendet. Wird dieses aber aus einem Nicht-EU-Land verschickt, ist der Zoll gleich in mehrfacher Hinsicht im Spiel. Was bei der Einfuhr zu beachten ist.
Auch in diesem Jahr wird mit dem Black Friday Ende November die heiße Phase des vorweihnachtlichen Online-Shoppings eingeläutet und dies bedeutet Hochsaison bei Paketversendern und -diensten. Was viele Online-Shopper dabei aber nicht bedenken: Wird das ersehnte Paket aus einem Nicht-EU-Land verschickt, ist der Zoll mit im Spiel – und zwar gleich in mehrfacher Hinsicht.
Bestimmungen für Sendungen aus einem Drittland
Werden die heiß ersehnten Sneaker oder das neueste Smartphone bei einem Onlinehändler in einem Drittland bestellt, fallen möglicherweise bei der Einfuhr Zölle und Einfuhrumsatzsteuer an. Bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren wie beispielsweise Alkohol müssen zusätzlich Verbrauchsteuern bezahlt werden.
Warenwert bis 150 Euro
Beim Kauf von Waren bis 150 Euro fällt die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe des regulären Steuersatzes von 19 Prozent beziehungsweise des ermäßigten Steuersatzes von 7 Prozent an, beispielsweise bei Büchern oder Lebensmitteln. Gegebenenfalls werden auch Verbrauchsteuern erhoben.
Wegfall der Freigrenze
Achtung: Es ist der Wegfall der bisherigen Freigrenze von 22 EUR zu beachten. Seit dem 1. Juli 2021 müssen für sämtliche Waren, die aus einem Drittland stammen, Einfuhrabgaben entrichtet werden. Nur Einfuhrabgaben von weniger als einem Euro werden nicht erhoben.
Warenwert über 150 Euro
Warenwert über 150 Euro: Neben der Einfuhrumsatzsteuer fallen auch der warenabhängige Zoll und gegebenenfalls die Verbrauchsteuern an.
Ausnahmen
Ausnahmen gelten für private Geschenksendungen. Diese sind bis zu einem Wert von 45 Euro zoll- und einfuhrumsatzsteuerfrei.
Wer erledigt die Zollformalitäten
In der Regel erledigt der Beförderer, also der Post-, Kurier- oder Expressdienstleister, die Zollformalitäten bereits bei der Ankunft der Sendung in den Paketzentren und tritt dabei auch für die fälligen Einfuhrabgaben in Vorleistung. Online-Besteller sollten hier beachten, dass die Beförderungsunternehmen grundsätzlich eine gesonderte Servicepauschale für die Anmeldung beim Zoll und Vorauszahlung der Einfuhrabgaben erheben. Informationen hierzu sollten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beförderers oder Verkäufers enthalten sein. Die Servicepauschale ist keine Einfuhrabgabe des Zolls.
Weiterleitung ans Zollamt
Wenn notwendige Angaben für die Zollabwicklung fehlen oder unvollständig sind, wird die Postsendung grundsätzlich an das für den Empfänger zuständige Zollamt weitergeleitet. In diesen Fällen wird der Besteller per Benachrichtigungsschreiben der Post informiert und muss sich persönlich um die Zollabwicklung kümmern.
Einfuhrverbote beachten
Neben der Erhebung von Abgaben sind auch bei Post- und Kuriersendungen immer Einfuhrverbote beziehungsweise Beschränkungen zu beachten. So überwacht der Zoll zum Beispiel die Prüfung des gewerblichen Rechtsschutzes und der Produktsicherheit von technischen Geräten oder Kleidung zum Schutz der Verbraucher.
Zivilrechtliches Verfahren beim Kauf gefälschter Markenprodukte
Vermeintlich günstige Markenprodukte können sich schnell als Fehlinvestition entpuppen, wenn diese gefälscht sind. Die Waren werden sichergestellt und vernichtet, die Kaufsumme wird vom Lieferanten allerdings nicht erstattet. Ob gefälschte Markenuhren, Turnschuhe oder Trainingsanzüge – durch den Erwerb der Plagiate von „geschützten Marken“ verstößt man gegen das Marken- oder Urheberrecht. Daher erwartet den Paketempfänger gegebenenfalls ein zivilrechtliches Verfahren mit dem Rechteinhaber.
So stellten Bedienstete des Zollamts Regensburg vor einiger Zeit insgesamt 25 Trainingsanzüge und 32 Paar Schuhe verschiedener, namhafter Hersteller sicher.
Bei der genaueren Überprüfung stellte sich allerdings aufgrund der Aufmachung sowie der Preisangabe schnell heraus, dass es sich dabei um Markenfälschungen handelte.
Sendungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten
Post- und Kuriersendungen aus anderen Mitgliedstaaten der EU können im Regelfall ohne Zollformalitäten empfangen werden. Wer allerdings Alkohol oder Tabak aus einem anderen EU-Staat bestellt, muss unter Umständen Steuern entrichten. Darüber hinaus sind auch hier bestimmte Einfuhrverbote zu beachten.
Wer also zu Weihnachten ganz entspannt schenken möchte, macht sich rechtzeitig schlau unter zoll.de bzw. den dort zur Verfügung gestellten Chatbot „TinA“ oder gleich mit der App „Zoll und Post“.
Hauptzollamt Regensburg / RNRed