Ab Januar werden die Käuferrechte beim Kauf digitaler Elemente gestärkt. Die Neuregelungen sehen für den digitalen Teil eines Gegenstands – also die Software – verbraucherfreundlichere Vorgaben vor. Verkäufer werden hingegen verstärkt in die Pflicht genommen.
Der Trend zur Digitalisierung ist ungebrochen. Verbraucher*innen erwerben immer häufiger Produkte, die nur aufgrund ihrer digitalen Elemente sinnvoll zu verwenden sind. Das gilt für die Armbanduhr, die jetzt Smartwatch heißt und in der Lage ist E-Mails abzurufen oder Fitness-Daten zu erfassen, aber auch für Saugroboter oder smarte Türklingeln. Wie der VerbraucherService Bayern (VSB ) mitteilte, gelten für den digitalen Software-Teil des Kaufgegenstandes ab 1. Januar 2022 verbraucherfreundlichere Vorgaben. Verkäufer werden dagegen stärker in die Pflicht genommen.
Aktualisierungspflicht
Ab Januar gilt eine Aktualisierungspflicht für Software, die auch zeitlich nach Erwerb der Kaufsache greift. Fehler oder Sicherheitslücken in der Software muss der Kunden also auch dann nicht akzeptieren, wenn diese erst nach Erwerb der Ware auftreten. Zum anderen wird ausdrücklich der Verkäufer – und nicht der Hersteller – hierfür in die Pflicht genommen.
Verkäufer tragen Verantwortung
Jochen Weisser, Jurist beim VSB erklärt, dass die Aktualisierungspflicht für Software und eine Verantwortlichkeit des Verkäufers hierfür längst überfällig gewesen seien: „Verbraucher*innen sollten nicht das Risiko tragen müssen, dass gekaufte Produkte schon kurz nach Erwerb nicht mehr oder nur noch mit erheblichen Risiken nutzbar sind, weil die Software veraltet ist.“ Es sei auch richtig, dass der Verkäufer und nicht der Hersteller die Verantwortung trage. Denn auch wenn oft nur der Hersteller in der Lage ist, die Software seiner Produkte zu aktualisieren, ist der Verkäufer der Ansprech- und Vertragspartner des Kunden und hat seinen Geschäftssitz häufig vor Ort und nicht irgendwo im EU-Ausland. „Es ist Aufgabe des Verkäufers, sich beim Hersteller gegen das Ausbleiben notwendiger Updates abzusichern“, so Weisser weiter.
Ein Wermutstropfen bleibt allerdings: Der Gesetzgeber hat nicht klar geregelt, wie lange eine solche Aktualisierungspflicht besteht. Es wird einige Jahre dauern, bis hier Klarheit seitens der Gerichte zu erwarten ist.
VerbraucherService Bayern / RNRed