Für den anstehenden Jahreswechsel hat die Stadt Regensburg neue Regelungen bekanntgegeben: Dazu gehört neben einem Ansammlungsverbot an beliebten Plätzen in der Innenstadt auch ein Feuerwerksverbot.
In einem Amtsblatt gibt die Stadt Regensburg das Feuerwerksverbot an festgelegten Plätzen in der Altstadt bekannt. Im Einklang hiermit gilt auch ein Versammlungsverbot an weiteren bekanntgegebenen Orten in der Innenstadt. Das Amtsblatt wurde bereits Ende November veröffentlicht. Das Verbot gilt im Zeitraum von Freitag, dem 31. Dezember 2021, ab 20.30 Uhr, bis Samstag, dem 01. Januar 2022, um 06.00 Uhr.
Welche Orte sind vom Feuerwerksverbot betroffen?
Das Böllerverbot der Stadt gilt auf allen öffentlichen Flächen der Altstadt südlich der Donau im und innerhalb des Grüngürtels, der aus dem Herzogspark, der Prebrunnallee, der Fürst-Anselm-Allee, den Grünanlagen am Ernst-Reuter-Platz, an der Landshuter Straße und der Gabelsbergerstraße und dem Villapark gebildet wird. Ebenfalls sind alle öffentlichen Flächen in Stadtamhof und dem Oberen und Unteren Wöhrd betroffen. Das Verbot gilt ebenfalls für die Nibelungenbrücke, die Eiserne Brücke, die Steinerne Brücke, den Eisernen Steg, die Brücke am Wasserkraftwerk, die Wehrbrücke am Donaukanal, den Pfaffensteiner Steg, den Grieser Steg, die Oberpfalzbrücke und die Protzenweiherbrücke.
Private Feuerwerke prinzipiell erlaubt
Die Bundesregierung hat darüber hinaus ein bundesweites Verkaufsverbot für Pyrotechnik erlassen. Auf privaten Flächen ist das Böllern zwar prinzipiell erlaubt, doch muss unbedingt darauf geachtet werden, dass ausreichend Platz – auch nach oben – zur Verfügung steht. Um schwere Unfälle zu vermeiden, warnt die Stadt dringend davor, Feuerwerkskörper in engen Hinterhöfen oder gar auf Balkonen zu zünden.
An welchen Orten gilt das Versammlungsverbot?
Gemäß 15. Bayerischer Infektionsschutzmaßnahmenverordnung weist die Stadt außerdem darauf hin, dass zwischen dem 31. Dezember 2021, ab 15.00 Uhr, und dem 01. Januar 2022, ab 09.00 Uhr, Ansammlungen von mehr als zehn Personen auf öffentlichen publikumsträchtigen Plätzen und in ihrem weiteren Umfeld untersagt sind.Im Stadtgebiet Regensburg werden daher folgende öffentliche publikumsträchtige Verkehrsflächen für Ansammlungen festgelegt:
Bismarckplatz, Gutenbergplatz, Neupfarrplatz (mit Gesandtenstraße), St.-Kassiansplatz, Domplatz (mit Domstraße und Krauterermarkt), Kohlenmarkt (mit Wahlenstraße und Goliathstraße), Haidplatz (mit Rote-Hahnen-Gasse), Arnulfsplatz (mit Ludwigstraße), Steinerne Brücke (mit Am Brückenbasar), Abgang der Steinernen Brücke bis zum Beginn des Anwesens Müllerstraße 1, Stadtamhof, Thundorferstraße (mit Marc-Aurel-Ufer bis Donaulände), Weinlände (mit Am Weinmarkt), Keplerstraße, Goldene-Bären-Straße, Weiße-Lamm-Gasse, Fischmarkt, Obermünsterplatz und die Obermünsterstraße.
Über zehn Personen hinausgehende Menschenansammlungen haben sich in oben genannten Bereichen unverzüglich zu zerstreuen.
Die Allgemeinverfügung gilt durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Regensburg am Montag, dem 27. Dezember 2021, als bekanntgegeben und ist am Dienstag, dem 28. Dezember 2021, ab Mitternacht wirksam.
Stadt Regensburg/RNRed