In Bayern gelten nun verkürzte Quarantäne- und Isolationsregeln. Ein Überblick über aktuelle Regelungen sowie Ausnahmen und Sonderregeln.
Bayern hat die verkürzten Quarantäne- und Isolationsregeln des Bundes in der Anpassung der Allgemeinverfügung Isolation (AV Isolation) am Freitag, dem 14. Januar, umgesetzt. Nach diesen gilt sowohl für eine Quarantäne (enge Kontaktpersonen) als auch für eine Isolation (infizierte Personen)eine einheitliche Dauer über zehn Tage. Durch eine „Freitestung“ ist allerdings eine Verkürzung der Quarantäne-Zeit möglich. Als Kontaktperson zu Omikron-Fällen müssen frisch Geimpfte (drei Monate), frisch Genesene (drei Monate) und Geboosterte (unbegrenzt) zudem nicht mehr in Quarantäne.
Einheitliche Regelungen sorgen für Klarheit
Bayerns Gesundheitsminister Klaus Holetschek betonte bezüglich der Anpassung: „Da Omikron mittlerweile die dominierende Variante in Deutschland darstellt, hatten wir uns für diese einheitliche Lösung eingesetzt. Es ist wichtig, dass wir nun umgehend Klarheit geschaffen haben, wer sich in Quarantäne begeben muss und wer nicht.“ Durch die Anpassung gelten nun keine unterschiedlichen Regelungen für die verschiedenen Virusvarianten mehr.
Von zehn auf sieben Tage
Eine Sprecherin des Gesundheitsministeriums betonte: „Schon am 11. Januar wurde die Dauer einer Quarantäne (enge Kontaktpersonen) und einer Isolation (infizierte Personen) einheitlich auf zehn Tage festgelegt.“ Durch eine „Freitestung“ sei nun allerdings eine Verkürzung auf sieben Tage möglich. Bei Personen in Isolation gilt dies nur, wenn sie vor Isolationsende 48 Stunden symptomfrei gewesen seien.
Ausnahme für Schüler
Für Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in Angeboten der Kinderbetreuung sei eine Freitestung bereits nach fünf Tagen möglich – mittels eines PCR-Test oder Antigen-Schnelltests.
Von Quarantäne befreit
Folgende Personen, die als enge Kontaktpersonen eingestuft wurden, sind von der Quarantänepflicht ausgenommen:
- enge Kontaktpersonen, die vollständig gegen COVID-19 geimpft sind und eine Auffrischungsimpfung erhalten haben („Geboosterte“)
- enge Kontaktpersonen, die von einer durch einen Nukleinsäuretest bestätigten COVID-19-Erkrankung genesen sind und vollständig geimpft wurden oder nach einer vollständigen Impfung von einer durch einen Nukleinsäuretest bestätigten COVID-19-Erkrankung genesen sind
- enge Kontaktpersonen, die vollständig durch zwei Impfstoffgaben geimpft wurden, wenn die zweite Impfung mindestens 15 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt und
- enge Kontaktpersonen, die von einer durch einen Nukleinsäuretest bestätigten SARS-CoV-2-Infektion genesen sind, wenn die zugrundeliegende Testung mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt.
Appell an Eigenverantwortung
Die Sprecherin betonte, dass für enge Kontaktpersonen, die sich aufgrund einer Anordnung des Gesundheitsamts in Quarantäne befänden und zu den obengenannten Gruppen gehörten, eine Quarantäne mit Inkrafttreten der AV Isolation ende.
Wer nicht zu diesen Gruppen zähle und sich in Quarantäne begeben müsse, hätte Folgendes zu beachten: „Die Quarantäne beginnt mit der Mitteilung des Gesundheitsamtes über den Status als enge Kontaktperson. Dies kann aufgrund der hohen Inzidenzen auch mit zeitlicher Verzögerung geschehen.“ Sie appellierte hier auch an die Eigenverantwortung: „Wer, zum Beispiel als Haushaltsangehöriger, engen Kontakt zu einer positiv getesteten Person hatte, soll sich schon vor der Mitteilung des Gesundheitsamts freiwillig absondern. Unbedingt zu beachten ist auch: Wer sich aufgrund eines positiven Tests in Isolation begeben muss, hat dies unmittelbar zu tun – auch ohne die Kontaktaufnahme des Gesundheitsamts.“
Freiwillige Testungen empfohlen
Für enge Kontaktpersonen, die von der Quarantäne ausgenommen sind, empfiehlt das RKI trotzdem Testungen, Kontaktreduzierung, ein Selbstmonitoring und das Tragen einer medizinischen Maske (besser noch einer FFP2-Maske) bei Kontakt zu anderen Personen bis zum 14. Tag ab dem engen Kontakt zu der infizierten Person. Entwickelt eine von der Quarantäne ausgenommene Kontaktperson innerhalb von 14 Tagen ab dem letzten relevanten Kontakt zu der infizierten Person Symptome, dann wird eine freiwillige Quarantäne und eine zeitnahe PCR-Testung dringend nahegelegt. In diesem Fall ist außerdem das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren.
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege / RNRed