Grundsätzlich bekommen Eltern für Kinder grundsätzlich bis zum 18. Lebensjahr Kindergeld. Aber auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres beziehungsweise nach dem Ende der Schulausbildung kann ein Anspruch auf Kindergeld bestehen, zum Beispiel, wenn das Kind eine Schul- oder Berufsausbildung, ein Studium oder ein Praktikum absolviert. Da es nach dem Schulende nicht immer nahtlos weitergeht, gibt es Kindergeld ebenfalls während einer Übergangsphase von längstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten. Zusätzlich kann auch während des Bundesfreiwilligendienstes oder ähnlicher Dienste (FSJ, FÖJ sowie anerkannte Freiwilligendienste im In- oder Ausland wie Freiwilligendienst aller Generationen oder entwicklungspolitischer Freiwilligendienst „weltwärts“) Kindergeld gezahlt werden.
Bei Unterbrechung: Bemühungen müssen nachgewiesen werden
Außerdem wird, wenn sich die Unterbrechung unverschuldet etwas länger hinzieht, für ein Kind weiterhin Kindergeld gezahlt. Bedingung dafür ist, dass das Kind sich aktiv um einen Ausbildungs- oder Studienplatz bemüht oder nach Zusage auf den Beginn einer Ausbildung oder eines Studiums wartet. Hierfür genügt die Zusendung eines Nachweises über die Bewerbungsbemühungen einschließlich deren Ergebnisse – insbesondere Ausbildungs- oder Studienbeginn oder eine Schulbescheinigung – an die Familienkasse vor Ort.
Kindergeldanspruch während der Arbeitssuche
Eine Arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit ist in diesem Zeitraum nicht erforderlich. Wichtig ist immer, die Pläne des Kindes nach Schulzeitende schriftlich mitzuteilen. So können die Zahlungen aufrechterhalten werden. Falls das Kind nach dem Ende der Schulausbildung noch keine weiteren Pläne für eine unmittelbar anschließende Ausbildung hat, kann ein Kindergeldanspruch während der Arbeitsuche bestehen – hierzu muss sich das Kind aber bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden.Das Online-Angebot der Familienkasse ermöglicht es, Nachweise über den Ausbildungs- oder Studienbeginn sowie Schulbescheinigungen bequem hochzuladen. Kindergeld ab 18 Jahren kann also komplett papierlos über das ELSTER-Zertifikat eingereicht werden.
Gut zu wissen:
Ein ELSTER-Zertifikat kann bei der Finanzverwaltung elektronisch beantragt werden. Es bietet ein Höchstmaß an Schutz und Sicherheit für die Übertragung vertraulicher Kundendaten. Die Nutzung von ELSTER ist aber natürlich freiwillig – Der Antrag auf Kindergeld kann auch weiterhin online ausgefüllt und dann ausgedruckt und unterschrieben postalisch eingereicht werden. Alle aktuellen Informationen rund um Kindergeld sowie zum Kinderzuschlag finden Sie auf der Website der Familienkasse.
Agentur für Arbeit Regensburg / RNRed