Seit Jahren steigen die Fallzahlen der Kinderpornografie weiter an. Dabei sind bei weitem nicht alle Täter erwachsen. Es häufen sich die Fälle von minderjährigen Tatverdächtigen, welche in vielen Fällen sogar noch Kinder sind. Bei den Delikten handelt es sich oft um das unbedarfte Versenden von Fotos oder Videos zwischen Kindern und Jugendlichen.
Gut die Hälfte der Tatverdächtigen sind Kinder, Jugendliche und Heranwachsende. Im Jahr 2023 waren von 327 in der Oberpfalz angezeigten Tatverdächtigen 135 unter 18 Jahren. Davon waren 48 Tatverdächtige sogar unter 14 Jahren. Deliktisch bewegen sich dabei die Tatverdächtigen in Straftatbeständen, welche in Teilen als Verbrechen gewertet werden und grundsätzlich eine Haftstrafe vorsehen.
Vermeintlicher Liebesbeweis ist eine Straftat
Mit Blick auf die Entwicklung der ermittelten Tatverdächtigen im Deliktsfeld der Verbreitung, des Erwerbs, des Besitzes und der Herstellung kinderpornografischer Inhalte zeigt sich ein stetiger Anstieg bis zum Jahr 2022 und glücklicherweise im letzten Jahr einen Rückgang:
2023 | 2022 | 2021 | 2020 | 2019 | |
Gesamt | 327 | 497 | 383 | 235 | 149 |
Unter 21 Jahren | 159 | 293 | 239 | 126 | 80 |
Unter 18 Jahren | 135 | 256 | 205 | 110 | 63 |
Unter 14 Jahren | 48 | 108 | 99 | 53 | 37 |
Welche Strafbarkeiten sich bei vermeintlichen Liebesbeweisen und schlechten Scherzen ergeben, sollen nachfolgende Beispiele aufzeigen:
Fall 1: Die 13-jährige A schickt auf ihre Veranlassung hin ihrem 15-jährigen Freund B ein Nacktfoto von sich.
- A würde sich in diesem Falle der Herstellung, des Besitzes und der Verbreitung von Kinderpornografie strafbar machen. Aufgrund ihres Alters ist sie jedoch schuldunfähig
- B macht sich des Besitzes von Kinderpornografie strafbar.
Fall 2: Der 15-jährige B bittet die 13-jährige A um Senden eines Videos, auf dem die A Selbstbefriedigung durchführt.
- A würde sich in diesem Falle der Herstellung, des Besitzes und der Verbreitung von Kinderpornografie strafbar machen. Aufgrund ihres Alters ist sie jedoch schuldunfähig.
- B macht sich des Besitzes von Kinderpornografie strafbar.
- B macht sich zusätzlich der Anstiftung zur Herstellung Kinderpornografischer Schriften sowie dem sexuellen Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind strafbar.
Fall 3: Der 15-jährige B stellt ein Nacktfoto der 13-jährigen A in den Klassenchat
- B macht sich der Verbreitung von Kinderpornografie strafbar.
- Die Gruppenmitglieder kommen durch das Einstellen in den Besitz des Videos und machen sich des Besitzes von Kinderpornografie strafbar.
Das Internet vergisst nicht
Was jedoch neben den rechtlichen Konsequenzen noch größere Kreisen ziehen kann, sind die sozialen Auswirkungen auf die Betroffenen. Derartige Bilder und Aufnahmen können – einmal im Umlauf – auch noch Jahre später auftauchen und stellen immer mögliche Grundlage für Beleidigungen, Ausgrenzung und Mobbing dar. Mit der Omnipräsenz von sozialen Netzwerken und der simplen Verbreitung der Daten ist für die Betroffenen ein Entkommen der Situationen kaum möglich.
Um diesen Gefahren zu entgehen und im Nachhinein keine bösen Überraschungen zu erleben, bitten wir alle Kinder und Jugendlichen gänzlich auf das Erstellen solcher Inhalte zu verzichten. Dieser Appel ergeht ebenso an die Eltern, welche die Thematik mit ihren Kindern besprechen sollten. In diesem Zusammenhang rät die Polizei: Bevormunden Sie Ihre Kinder nicht, sondern klären Sie sachlich über die Problematik auf. Verbote können umgangen werden, nachhaltige Aufklärung nicht.
Präventionskampagnen
Neben der zuletzt stattgefundenen Präventionswoche mit der Aktion #keinhandytäter der Polizeiinspektion Neumarkt i.d.OPf. bietet die nachfolgende Website einen umfassenden Überblick über bestehende Präventionsangebote.
www.bayern-schützt-kinder.de (Informationen zu „Dein Smartphone, Deine Entscheidung“)
Polizeipräsidium Oberpfalz / RNRed