Am 15. März 2020 werden in Regensburg der Oberbürgermeister sowie 50 Stadträte gewählt, die die Welterbestadt regieren werden. Doch wie läuft die Wahl eigentlich ab?
Zum wievielten Mal findet die Wahl statt?
Es sind die 15. Kommunalwahlen für Regensburg seit der Gründung der Bundesrepublik Deutschland. Das Amt des Oberbürgermeisters trugen seitdem allerdings nur neun Personen:
- 1945–1946: Gerhard Titze (SPD – von amerikanischer Militärregierung als OB eingesetzt)
- 1946–1948: Alfons Heiß
- 1948–1952: Georg Zitzler (CSU)
- 1952–1959: Hans Herrmann (CSU)
- 1959–1978: Rudolf Schlichtinger (SPD)
- 1978–1990: Friedrich Viehbacher (CSU)
- 1990–1996: Christa Meier (SPD)
- 1996–2014: Hans Schaidinger (CSU)
- 2014–2020: Joachim Wolbergs (bis 2019 SPD, heute: Brücke – Ideen verbinden Menschen; seit 2017 vorläufig vom Dienst suspendiert)
Wahltag der Kommunalwahlen 2020 ist Sonntag, der 15. März. Die Wahllokale sind von 8 bis 18 Uhr geöffnet. Bei der Wahl zum Oberbürgermeister ist eine Mehrheit von über 50 Prozent erforderlich. Sollte diese bei der ersten Wahl von keinem Kandidaten erreicht werden, findet am 29. März 2020 die Stichwahl zum Oberbürgermeisteramt statt.
Wer wird gewählt?
Die allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen finden alle sechs Jahre statt. Dabei werden die meisten Ersten Bürgermeister oder Oberbürgermeister, die meisten Landräte, alle Gemeinde- und Stadtratsmitglieder sowie alle Kreisräte gewählt. In Regensburg werden lediglich die Stadträte und der Oberbürgermeister gewählt.
Wer darf wählen?
Wahlberechtigt sind alle Staatsbürger der EU, die am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind und sich seit mindestens zwei Monaten in der Stadt Regensburg als Lebensschwerpunkt aufhalten.
Die Wahlbeteiligung aller 109.654 wahlberechtigten Personen der Stadt Regensburg lag im Jahr 2014 bei 49,7 Prozent.
Muss ich die Wahlbenachrichtigung ins Wahllokal mitnehmen?
Die Wahlbenachrichtigung muss nicht zwingend mitgenommen werden, ist aber wichtig, weil darin die genaue Bezeichnung und Anschrift des Wahlraums angegeben sind. Vorsorglich sollte ein gültiger amtlicher Ausweis mit Lichtbild wie Personalausweis oder Reisepass mitgenommen werden, um sich ausweisen zu können.
Wie viele Stimmen habe ich?
Jeder Wähler hat zur Wahl des Ersten Bürgermeisters je eine Stimme. Für die Wahl der Stadtratsmitglieder hat jeder Wähler grundsätzlich so viele Stimmen, wie Stadtratsmitglieder zu wählen sind. In Regensburg werden 50 Stadträte gewählt, somit beträgt die Anzahl der zu vergebenden Stimmen 50.
Wie geht Panaschieren, Kumulieren und Listenwahl?
Kumulieren bedeutet, dass einzelnen Stadtratskandidaten bis zu maximal drei Stimmen gegeben werden können. Mehrfachstimmen sind insbesondere für jene Kandidaten wichtig, die einen unteren Listenplatz belegen. Denn mit dem Erhalt einer jeden einzelnen Stimme können die Kandidaten innerhalb der Liste aufsteigen und somit gegebenenfalls doch in den Stadtrat einziehen.
Panaschieren ermöglicht den Wählern, auch Kandidaten auf verschiedenen Listen anzukreuzen und damit Kandidaten verschiedener Parteien zu wählen.
Über ein Listenkreuz kann eine vorgeschlagene Liste auch als Ganzes angenommen werden. Dadurch erhält jeder Kandidat in der darin aufgeführten Reihenfolge eine Stimme. Ebenso können innerhalb einer Liste aber auch einzelne Kandidaten gestrichen oder mit bis zu drei Stimmen bedacht werden.
Hierbei werden dann zunächst die vergebenen Stimmen gewertet und die Liste im Anschluss von oben nach unten aufgefüllt, wobei die gestrichenen Personen übersprungen werden. Bleiben Stimmen übrig, wird nochmal von oben nach unten aufgefüllt, bis alle 50 Stimmen vergeben sind.
Was muss ich beachten, damit meine Stimmabgabe gültig ist?
Damit die Stimme als gültig gewertet werden kann, muss die Kennzeichnung auf dem Stimmzettel eindeutig sein. Bei der Bürgermeisterwahl ist ein Kreuz im hierfür vorgesehenen Abstimmungskreis die sicherste Möglichkeit zur Stimmabgabe. Bei der Stadtratswahl empfiehlt es sich, die Stimmenabgabe mit „1“, „2“, „3“ zu versehen, auch ein Ankreuzen ist zulässig.
Ungültig wird der Stimmzettel jedoch, wenn nicht eindeutig erkennbar ist, für wen die Stimmen abgegeben werden, die Gesamtstimmenanzahl überschritten wird, zusätzliche Bemerkungen oder Kennzeichnungen angebracht werden oder der Stimmzettel leer abgegeben wird. Die Streichung von Namen reicht alleine nicht aus.