Gewerbetreibende können in Regensburg auf Antrag teilweise oder vollständig den Erlass ihrer Mieten oder Pachten veranlassen. Das hat der Stadtrat beschlossen. Voraussetzung: Sie müssen wegen der Corona-Krise in eine finanzielle Schieflage geraten sein.
Gewerbliche Mieten und Pachten für städtische Liegenschaften können teilweise oder ganz erlassen werden. Das hat der Stadtrat beschlossen. Falls die Corona-Pandemie bei einem Gewerbetreibenden zu Liquiditätsengpässen oder einer Verschlechterungen der eigenen Wirtschaftslage geführt hat, können diese eine Einzelfallprüfung eines teilweisen oder vollständigen Erlasses ihrer Mieten oder Pachten beantragen. Das teilte die Stadt Regensburg mit. Bis dato wurden derartige gewerbliche Mieten und Pachten mit einer Stundungsregelung der Stadt mit Wirkung bis zum 30. September 2020 oder auf Antrag bis zum 31. Dezember 2020 versehen.
Verfahrensablauf
Der Mieter oder Pächter muss einen schriftlichen Antrag beim zuständigen Amt stellen. Dabei sind folgende Informationen notwendig:
- Nennung des Miet- oder Pachtzwecks
- Begründung des Antrags unter Darlegung und schriftlicher Versicherung finanzieller Schwierigkeiten aufgrund der Corona-Pandemie durch Vorlage eines Testats eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters
- Angabe von Höhe und Dauer des beantragten Erlasses oder der beantragten Minderung
Bei einem positiven Prüfungsergebnis treffen die Stadt als Vermieter oder Verpächter und der Mieter oder Pächter eine schriftliche Vereinbarung. Dabei wird unter anderem die Dauer der Reduzierung festgehalten.
Der Antrag ist abrufbar unter www.regensburg.de/buergerservice/formularcenter bei Abgaben, Gebühren, Steuern („Antrag auf Erlass gewerblicher Mieten und Pachten“). Dem Formular können alle zusätzlich erforderlichen Unterlagen und Angaben für eine Antragstellung entnommen werden.
Rechtlicher Hintergrund
Ein pauschaler Verzicht oder Erlass der Mieten und Pachten ist gemäß der Bayerischen Gemeindeordnung (BayGO) Artikel 62 II Nr. 1 nicht zulässig. Im Hinblick auf die wirtschaftlichen Interessen der Stadt kann ein (teilweiser) Mieterlass nach einer Prüfung und der individuellen Wirtschaftslage aber gerechtfertigt sein und den Vorgaben der BayGO entsprechen. Voraussetzung: Eine Insolvenz oder eine Kündigung durch den Mieter oder Pächter kann durch den (teilweisen) Erlass vermieden werden. Die Höhe und Dauer des jeweiligen Miet- oder Pachterlasses wird bei der Prüfung durch das zuständige Fachamt in Zusammenarbeit mit der Stadtkämmerei festgelegt.