Wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung: Gericht verhängt Geldstrafe gegen Schlegl
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Im Prozess gegen den früheren CSU-OB-Kandidaten Christian Schlegl ist ein Urteil gefallen: Das Gericht verurteilte Schlegl wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe von 20.000 Euro. In den anderen Anklagepunkten wurde er freigesprochen.
Am sechsten Hauptverhandlungstag hat das Landgericht Regensburg am Dienstag sein Urteil im Prozess gegen den früheren OB-Kandidaten Christian Schlegl (CSU) verkündet. Die Richter der 7. Wirtschaftsstrafkammer sahen als erwiesen an, dass Schlegl während des Kommunalwahlkampfs 2014 Beihilfe zur Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit der Verschleierung der Übernahme von Agenturrechnungen durch den Bauunternehmer Thomas D. und der privaten Verwendung von Wahlkampfmitteln geleistet hatte. Christian Schlegl wurde deswegen zu einer Gesamtgeldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 100 Euro verurteilt.
Keine Falschaussage im Wolbergs-Prozess
Von dem Vorwurf, sich in Bezug auf Wahlkampfspenden freiberuflich tätiger Strohleute des Bauunternehmers Thomas D. an weiteren Steuerhinterziehungen beteiligt zu haben, sprach das Gericht den Angeklagten frei. Auch von der Anschuldigung, im Prozess gegen Joachim Wolbergs vor der 6. Wirtschaftsstrafkammer uneidlich falsch ausgesagt zu haben, wurde Schlegl freigesprochen.
Begründet hat das Gericht sein Urteil damit, dass Schlegl nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bezüglich der Agenturkosten in die Abfassung von Scheinrechnungen eingebunden gewesen war und, was die private Verwendung von Wahlkampfmitteln betraf, selbst eine solche ausgestellt hatte.
Umgekehrt waren die Richter von seinem Wissen um die Strohmanneigenschaft der spendenden Freiberufler und die in diesem Kontext kursierenden Scheinrechnungen nicht überzeugt. Im entsprechenden Anklagepunkt erfolgte daher Freispruch mangels Beweises.
Aufgrund des fehlenden Nachweises der Mitwisserschaft des Angeklagten kam auch eine Verurteilung wegen seiner Zeugenaussage bei Gericht, von dem Sachverhalt erst aus den Akten erfahren zu haben, nicht in Betracht. Die Angabe, dass Bauunternehmer Thomas D. ihm im Wahlkampf nichts gespendet habe, stufte die Kammer angesichts der Auskunftsverweigerung auf die Frage nach mittelbaren Zuwendungen ebenfalls nicht als Falschaussage ein.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Schlegl, soweit er nicht freigesprochen worden ist, und die Staatsanwaltschaft haben die Möglichkeit, innerhalb einer Woche ab Verkündung Revision einzulegen. Zuständiges Revisionsgericht ist der Bundesgerichtshof.
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