Mit der Gaspreisanpassungsverordnung (GasPrAnpV) soll den von Preissteigerungen betroffenen Gasimporteuren ein finanzieller Ausgleich eingeräumt werden, so die Verordnung des Bundestags. Verbraucher und Verbraucherinnen müssen mit höheren Kosten rechnen.
Der russische Angriffskrieg auf die Ukraine hat zu reduzierten Gasliefermengen geführt, die Rohstoffknappheit wiederum führt zu steigenden Preisen. In der aktuell äußerst angespannten Marktsituation drohe „der Zusammenbruch großer, für das Funktionieren des Gasmarkts relevanter Gasimportunternehmen“, schreibt die Bundesregierung zur Begründung der Verordnung (20/2985) nach Paragraf 26 des Energiesicherungsgesetzes. Verbraucher und Verbraucherinnen müssen mit höheren Kosten rechnen, die Umlage könnte je nach Marktentwicklung bis zu 5 Cent pro Kilowattstunde betragen.
Ausgleichszahlungen kontern ungleichmäßige Risikoverteilung
Um eine zufällige und ungleichmäßige Verteilung des Kostenrisikos unter den gewerblichen und privaten Verbrauchern zu vermeiden bedürfe es einer „Regelung der Weitergabe der Ersatzbeschaffungskosten“, heißt es in der Verordnung. Zudem sollten so Ausgleichszahlungen an die Gasimporteure ermöglicht werden, die ausreichen, um Insolvenzen zu verhindern. Doch es müsse auch darauf geachtet werden, dass diese Ausgleichszahlungen nicht zu einer Absicherung von Gewinnen auf Kosten der Verbraucher führten.
Höhere Kosten für Verbraucher und Verbraucherinnen – Entlastungen geplant
Es wird jedoch damit gerechnet, dass diese Kosten auf die Verbraucher weitergegeben werden. Nach Angaben der Bundesregierung wird, verteilt über alle Gasverbraucher in Deutschland, von einer Umlage von 1,5 bis 5 Cent je Kilowattstunde ausgegangen, abhängig der Preisentwicklung auf dem Gasmarkt. „Die Bundesregierung ist sich einig, dass es weitere Entlastungsmaßnahmen für Letztverbraucher geben soll“, heißt es dazu in der Verordnung.
Belastung der Beschaffungskosten gleichmäßig verteilen
Der Ausgleichsanspruch richtet sich laut Verordnung gegen den „Marktgebietsverantwortlichen im Sinne von § 3 Nummer 26a des Energiewirtschaftsgesetzes“. Dieser könne den finanziellen Ausgleich durch eine Umlage auf die Bilanzkreisverantwortlichen weitergeben. Damit werde „eine Belastung durch die gestiegenen Ersatzbeschaffungskosten der unmittelbar betroffenen Gasimporteure gleichmäßig auf die Gesamtheit der ausgespeisten Gasmengen verteilt“. Die Norm hatte der Bundestag im Juli beschlossen.
Ausgleichsanspruch zeitlich begrenzt – Gasimporteure sollen Beschaffungsrisiken einplanen
Der Ausgleichsanspruch soll zeitlich begrenzt werden und nur für die Ersatzbeschaffung von Importmengen, die vor dem 1. Mai 2022 vertraglich fest kontrahiert worden sind, gelten. Darüber hinaus sei eine Beschränkung auf die Erfüllung von vertraglichen Lieferverpflichtungen im deutschen Marktgebiet in der Zeit vom 1. Oktober 2022 bis zum 1. April 2024 vorgesehen. Nach diesem Zeitraum werde sich der Markt neu konsolidiert haben, sodass eine saldierte Preisanpassung nicht mehr notwendig erscheine, schreibt die Bundesregierung. Darüber hinaus sei es den Gasimporteuren zuzumuten, „ihre künftigen Lieferverträge mit ihren Abnehmern so zu fassen, dass sie Beschaffungsrisiken angemessen zuordnen“.
Deutscher Bundestag/RNRed