Um im Falle einer Gasmangellage den lebenswichtigen Bedarf an Gas zu sichern, hat die Bundesregierung einen Notfallplan erarbeitet. Wenn die Notfallstufe gemäß des „Notfallplans Gas für die Bundesrepublik Deutschland“ ausgerufen wird, würde die Bundesnetzagentur als Verteiler das Gas innerhalb der Bundesrepublik verteilen.
Im Fall einer unmittelbar drohenden Gasmangellage würde die Bundesregierung die Notfallstufe gemäß des „Notfallplans Gas für die Bundesrepublik Deutschland“ ausrufen und die Bundesnetzagentur übernähme die Aufgabe des „Bundeslastverteilers“, um den lebenswichtigen Bedarf an Gas in Abhängigkeit der zur Verfügung stehenden Gasmenge zu sichern.
Notfallplan: Keine festen Ausnahmen für bestimmte Branchen
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass im Fall einer Gasmangellage sowohl nicht geschützte als auch geschützte Kunden einen lebenswichtigen Bedarf an Gas haben können. Die Bundesnetzagentur könne daher nicht ausschließen, dass auch gegenüber geschützten Kunden Anweisungen ergehen, den Gasbezug zu reduzieren. Dies bedeute aber ausdrücklich nicht, dass sie auf Anweisung der Bundesnetzagentur den Gasbezug vollständig einstellen müssten. Die Bundesnetzagentur habe für den Fall einer Gasmangellage weder eine feste Abschaltreihenfolge entworfen, noch könne sie zusagen, dass bestimmte Branchen oder einzelne Unternehmen von Gasverbrauchsreduktionen ausgenommen werde.
Versorgung der Allgemeinheit mit Gas entscheidend
Sie werde vielmehr situationsbedingt und auf der Basis sorgfältiger Abwägungsentscheidungen geeignete und nötige Maßnahmen auswählen, um Engpasssituationen aufzulösen. Ein Kriterium für die Abwägungsentscheidungen sei die Bedeutung des jeweiligen Unternehmens oder der Einrichtung für die Versorgung der Allgemeinheit, heißt es in der Antwort.
Ergänzende Unterstützung durch Bundeswehr
Nach Angaben der Bundesregierung kann die Bundeswehr bei Eintritt einer Notfallstufe auf Antrag der zuständigen Stellen ergänzende Unterstützung leisten. Sie zähle als Erbringer von grundlegenden sozialen Diensten im Bereich der Sicherheit zu den geschützten Kunden im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2017/1938. Ihre Fähigkeit zur Auftragserfüllung werde auch in einer akuten Gasmangellage aufrechterhalten.
Deutscher Bundestag / RNRed