Die Einführung des Bürgergeldes bringt für Leistungsempfänger einige Änderungen mit sich. Neben einer Erhöhung der Regelsätze zum neuen Jahr steigen auch die Freibeträge und Sanktionen werden wiedereingeführt. Welche Änderungen nach dem Kompromiss der Regierung mit der CDU/CSU konkret anstehen, finden Sie im Artikel.
Am Freitag, dem 25. November haben Bundestag und Bundesrat beschlossen, dass das Bürgergeld die Grundsicherung zum 01. Januar 2023 ablösen wird. Die Einführung wird in zwei Schritten stattfinden. Leistungsempfänger dürfen sich auf höhere Regelsätze und erweiterte Förderungsmöglichkeiten freuen.
Erhöhung der Regelsätze zum Jahreswechsel
Im ersten Schritt wird zum 01. Januar der Regelsatz erhöht. Für Alleinstehende steigt der monatliche Auszahlungsbetrag auf 502 Euro und für Paare je Partner auf 451 Euro. Zuvor lagen diese bei 449 Euro, beziehungsweise bei 404 Euro. Auch die Bedarfsgrenzen für Kinder, Jugendliche und nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahren steigen um circa 40 Euro. Die erhöhten Regelsätze werden Leistungsempfängern zum Jahreswechsel automatisch ausgezahlt ohne dass ein gesonderter Antrag gestellt werden muss. Außerdem wird eine neue Bagatellgrenze eingeführt. Diese bewirkt, dass Beträge bis zur Höhe von 50 Euro vom Jobcenter nicht mehr zurückgefordert werden müssen, wenn etwa das monatliche Einkommen des Leistungsempfängers sich geringfügig verändert.
Höhere Freibeträge
Auch der Freibetrag und der Betrag des Schonvermögens werden für Leistungsempfänger erhöht. Bei einer Beschäftigung mit einem Einkommen zwischen 520 und 1000 Euro dürfen künftig 30 Prozent davon behalten werden. Junge Menschen dürfen das Einkommen aus Schüler- und Studentenjobs sowie das Einkommen aus einer beruflichen Ausbildung bis zur Minijob-Grenze behalten. Diese liegt aktuell bei 520 Euro. Gänzlich unberücksichtigt bleiben Verdienste von Schülern aus Ferienjobs. Das Schonvermögen für das antragstellende Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft beträgt künftig im ersten Jahr 40.000 Euro. Für jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft liegt es in Zukunft bei 15.000 Euro. Außerdem werden im ersten Jahr die tatsächlichen Kosten der Wohnung von den Jobcentern übernommen. Ab dem zweiten Jahr muss es sich um eine angemessene Unterkunft handeln.
Kern des Gesetzes: Fördern und Qualifizieren
Kern des Bürgergeld-Gesetzes sei es, die Menschen besser zu fördern und zu qualifizieren. In einem zweiten Schritt werden deshalb ab Juli die weiteren Kernelemente des Bürgergelds eingeführt. Hierzu zählen die erweiterten Förderungsmöglichkeiten und das Weiterbildungsgeld, das für Motivation sorgen soll. Außerdem wird die Eingliederungsvereinbarung von einem neuen Kooperationsplan abgelöst und der Vermittlungsvorrang entfällt.
Änderungen in der Sanktionspolitik
Mit dem Jahreswechsel wird das aktuell gültige Sanktionsmoratorium enden. Ab Januar werden die Jobcenter wieder Minderungen aussprechen, falls es zu Pflichtverletzungen kommt. Bei einem Meldeversäumnis liegt die Minderung bei zehn Prozent, bei den weiteren Pflichtverletzungen sind die Minderungen dreistufig gestaffelt. Beim ersten Verstoß wird für einen Monat um zehn Prozent gemindert, beim zweiten Verstoß für zwei Monate um 20 Prozent und beim dritten Verstoß für 3 Monate um 30 Prozent. Im vergangenen Jahr mussten lediglich 3,1 Prozent der Leistungsberechtigten mit mindestens einer Sanktion belegt werden.
Im Oktober 2022 bezogen in Deutschland circa 5,3 Millionen Menschen Leistungen im Rahmen der Grundsicherung. Knapp drei Viertel von ihnen waren erwerbsfähig und von diesen ungefähr 1,6 Millionen arbeitslos. Leistungsempfängern wird das neue Bürgergeld automatisch ab 2023 von den Jobcentern ausgezahlt. Das Bürgergeld-Gesetz muss noch veröffentlicht werden.
Bundesagentur für Arbeit / RNRed