Bayerns Gesundheitsminister Klaus Holetschek spricht von einem wichtigen Wendepunkt: Nach drei Jahren der Corona-Pandemie werden Corona-Beschränkungen wie Test- oder Maskenpflicht aufgehoben und keine neuen Corona-Regeln mehr erlassen. In einigen Bereichen gilt jedoch weiterhin eine Maskenpflicht.
Ab dem heutigen Mittwoch, den 01. März, gibt es in Bayern keine Einschränkungen mehr für Bürgerinnen und Bürger durch Corona-Verordnungen und -Allgemeinverfügungen des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege. Darauf hat Bayerns Gesundheitsminister Klaus Holetschek am Dienstag in München nach einer Sitzung des Ministerrats hingewiesen. Er betonte: „Zum ersten Mal nach rund drei Jahren Pandemie erlassen wir keine Corona-Regeln mehr in Bayern. Das ist ein wichtiger Wendepunkt hin zu noch mehr Eigenverantwortung. Sämtliche auf Landesebene infektionsschutzrechtlich angeordneten Maskenpflichten sowie bundesweit alle Testnachweispflichten enden mit Ablauf des 28. Februar 2023.“
Übergang zu neuer Normalität
Der Minister fügte hinzu: „Das ist nicht nur ein symbolisch wichtiger Schritt, sondern markiert auch den Übergang zur neuen Normalität. Jetzt steht die Eigenverantwortung noch stärker im Vordergrund.“ Die Siebzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (17. BayIfSMV) wird mit Wirkung zum 01. März 2023 aufgehoben.
Testpflicht in Krankenhäusern aufgehoben
Da der Bund die Testnachweispflichten zu diesem Datum auslaufen lässt, entfällt auch die Notwendigkeit, die bayerischen Ausnahmen von der Testnachweispflicht festzulegen. Für den Besuch medizinischer oder pflegerischer Einrichtungen ist kein Test mehr erforderlich.
Holetschek betonte: „Dank Impfungen und durchgemachter Infektionen haben wir einen sehr hohen Immunitätsgrad in der Bevölkerung. Darüber hinaus gibt es wirksame antivirale Medikamente, die bei einem Risiko für einen schweren Verlauf von COVID-19 eingesetzt werden können.“
Hier gilt in Bayern noch die Maskenpflicht
Derzeit gelten nach Bundesrecht noch in einigen wenigen Bereichen Maskenpflichten. So gilt beispielsweise für Besucherinnen und Besucher in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen noch die FFP2-Maskenpflicht nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Infektionsschutzgesetz. Zudem müssen Patienten und Besucher in Arztpraxen, Tageskliniken und weiteren Einrichtungen ebenfalls FFP2-Masken tragen. Nach dem Infektionsschutzgesetz gelten diese Regelungen bis zum Ablauf des 07. April 2023.
Holetschek forderte die Bundesregierung auf, die verbliebenen Maskenpflichten nach Bundesrecht aufzuheben. Seiner Meinung nach sei es niemandem mehr zu vermitteln, dass beispielsweise Beschäftigte und Besucher in Pflegeheimen unterschiedlich behandelt werden würden: „Der Beschäftigte, der von Zimmer zu Zimmer eilt, kann dies ohne Maske tun – der Besucher, der meist nur einen Bewohner besucht, aber nicht. Die Maskenpflicht ist ein Flickenteppich und muss daher so schnell wie möglich weg“, kritisiert er.
Vulnerable Gruppen schützen?
Der Minister betont aber auch: „Die Einrichtungen können nach Hausrecht weiterhin Masken- oder Testnachweispflichten anordnen – etwa wenn es um besonders sensible Bereiche wie die Onkologie geht. Die Entscheidung darüber überlassen wir den Menschen in den Einrichtungen, die die nötige Expertise dafür haben und die Lage am allerbesten einschätzen können.“
Den Schutz vulnerabler Gruppen sehen viele auch als Begründung dafür, dass es sinnvoll sei, bestimmte Corona-Beschränkungen in Krankenhäusern weiter aufrecht zu erhalten – die Debatte um Corona-Regeln fürs Krankenhaus hält daher weiterhin an.
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege / RNRed