In Bayern darf ab diesen Montag die Außengastronomie wieder öffnen, bald sollen auch touristische Angebote nachziehen. Allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Welche das sind, lesen Sie hier.
Nachdem in Bayern für Genese und Geimpfte bereits seit Donnerstag Lockerungen gelten, darf ab diesen Montag auch die Außengastronomie in Städten und Landkreisen mit einer stabilen Inzidenz unter 100 wieder öffnen. Sperrstunde ist 22 Uhr. Welche Regeln für die Außengastronomie sowie ab dem 21. Mai auch für touristische Angebote gelten, lesen Sie hier.
Fristen
Grundsätzlich sind Öffnungen möglich, wenn der Sieben-Tages-Inzidenzwert in Städten und Landkreisen fünf Tage nacheinander unterhalb von 100 liegt. Öffnungszeitpunkt ist dann der übernächste Tag nach dieser Frist. Sollte der Inzidenzwert die 100 an drei nacheinander folgenden Tagen wieder überschreiten, gelten ab dem übernächsten Tag wieder Regelungen der Bundesnotbremse. Die Öffnungsentscheidung gibt die zuständige Kreisverwaltungsbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege bekannt.
Testpflichten
Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 dürfen Gäste oder Besucher nur eingelassen werden, wenn sie ein negatives Ergebnis eines vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen PCR-Tests, oder vor höchstens 24 Stunden vorgenommen POC-Antigentests oder eines aktuellen Selbsttests unter Aufsicht in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen.
Von der Testpflicht ausgenommen sind geimpfte sowie genesene Personen und Kinder bis zum 6. Geburtstag. Soweit nur ein Hausstand an einem Tisch in der Außengastronomie sitzt, ist ebenfalls kein Test erforderlich. Unterschreitet ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt stabil die 7 Tagesinzidenz von 50 Infektionen pro 100.000 Einwohner, entfällt die Testpflicht.
Hotels
Beherbergungsbetriebe in bayerischen Städten und Landkreisen können bei einem stabilen Inzidenzwert unter 100 ab dem 21. Mai wieder öffnen. Dazu zählen Hotels, Feriendörfer, -wohnungen und -häuser sowie Campingplätze und vergleichbare Einrichtungen. Verpflegung von Gästen ist auch im Innenraum erlaubt, Sperrstunde ist hier ebenfalls 22 Uhr. Auch für Gäste geöffnet sind zum Betrieb gehörende Schwimmbäder, Wellnessbereiche sowie Solarien und Fitnessräume (außen und innen).
Der Nachweis einer Testung ist bei Ankunft erforderlich sowie bei längeren Aufenthalten alle 48 Stunden, sofern weitere Leistungen, insbesondere gastronomische Angebote, in Anspruch genommen werden. Die Testpflicht für Gäste in Beherbergungsbetrieben bleibt auch bei einer Inzidenz von unter 50 bestehen.
Touristische Einrichtungen, Dienstleistungen und Thermalanlagen
Seilbahnen, Fluss- und Seenschiffahrt im Ausflugsverkehr, touristische Bahnverkehre öffnen ab dem 21. Mai. Auch sollen touristische Dienstleistungen wie Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen im Freien zum gleichen Termin wieder zugelassen werden. Auch öffnen ab dem 21. Mai Thermenanlagen mit medizinisch-therapeutischem Schwerpunkt im Außenbereich.
Außengastronomie öffnet wieder: Das sind die Regeln
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